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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: II B 65/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren durch notarielle Urkunde vom 19. Mai 1999 die Rechte aus einem Meistgebot auf den in der Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz abgetreten worden. Durch Bescheid vom 19. Juli 1999 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für diesen Erwerbsvorgang gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 53 550 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. September 1999 hatte die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid wegen Rücktritts vom Abtretungsvertrag aufzuheben. Das FA hatte diesen Antrag abgelehnt, da das Rücktrittsrecht der Klägerin durch einen am 17. Juni 1999 notariell beurkundeten Nachtrag zum Abtretungsvertrag aufgehoben worden war. Die Klägerin berief sich daraufhin nicht mehr auf den Rücktritt, beglich die Grunderwerbsteuer vollumfänglich und beantragte den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge.
Den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge lehnte das FA mit Bescheid vom 18. Januar 2000 ab. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).
Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich demgegenüber in einer Kritik der Entscheidung des Finanzgerichts im konkreten Einzelfall. Das genügt dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht. Allein die Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht.
Der Rechtssache kommt auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtsordnung dem Ansinnen der Klägerin, beim Erlass von Säumniszuschlägen müssten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden, durch die Möglichkeit eines Erlasses wegen persönlicher Unbilligkeit Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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