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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: II B 65/99
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BewG § 76 Abs. 1
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Miteigentümer eines 1995 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Aufgrund einer Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1996 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert mit 259 500 DM fest. Den Einheitswert hatte das FA im Sachwertverfahren ermittelt.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass die Bewertung im Sachwertverfahren rechtswidrig sei. Sie verstoße sowohl gegen einfache gesetzliche Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) als auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Bewertung des Einfamilienhauses der Kläger im Sachwertverfahren sei einfach gesetzlich weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestünde kein Anlass. Für den Bewertungsstichtag 1. Januar 1996 könne dahingestellt bleiben, ob das BewG verfassungswidrig sei im Hinblick auf die durch den überlangen Hauptfeststellungszeitraum eingetretenen Wertverzerrungen. Mit dem Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 4. September 1996 II B 137/95, BFH/NV 1997, 98) sei darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in seinem Beschluss zur Vermögensteuer erkannt habe, dass das bislang geltende Bewertungsrecht --auch soweit es mit der Verfassung nicht vereinbar sei-- bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin uneingeschränkt angewendet werden könne. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie Divergenz und grundsätzliche Bedeutung als Gründe zur Zulassung der Revision geltend machen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet.

Das Urteil des FG weicht weder i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von den Beschlüssen des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) und 2 BvR 522/91 (BStBl II 1995, 671) ab, noch kommt der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Die genannten Beschlüsse des BVerfG sind zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das BVerfG keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Einheitsbewertung nach dem BewG als solche bzw. für deren Anwendung auf die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit den beiden Beschlüssen hat das BVerfG die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da sowohl die Vermögensteuer als auch die Erbschaftsteuer einheitswertgebundenes und nichteinheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belasteten. Diese Frage stellt sich bei der für die Anwendung der Einheitswerte verbliebenen Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst.

Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) führt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu einer Zulassung der Revision. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt. Nach dem Urteil des BVerfG vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 (BStBl II 1987, 240) ist die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren, weil damit den unterschiedlichen tatsächlichen Gestaltungen Rechnung getragen wird. Die Kläger haben nicht dargelegt, warum diese Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig sein könnte. Gründe dafür ergeben sich auch nicht aus den Beschlüssen des BVerfG in BStBl II 1995, 655, und in BStBl II 1995, 671. Zwar hat das BVerfG in den angezogenen Entscheidungen u.a. postuliert, dass eine dem GG entsprechende gleichmäßige Besteuerung verlangt, dass die (einem einheitlichen Steuersatz unterliegende) Bemessungsgrundlage für eine Steuer die Werte der der Besteuerung unterliegenden wirtschaftlichen Einheiten in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden muss. Es hat jedoch nicht quantifiziert, ab welchen Verzerrungen ein Verstoß gegen dieses Postulat vorliegt. Aus den von den Klägern angeführten Wertabweichungen bzw. Wertverzerrungen von ca. 50 v.H., die nach ihrer Behauptung den Beschlüssen des BVerfG zugrunde gelegen haben sollen, lassen sich im Übrigen keine unmittelbaren Erkenntnisse für die im Streitfall aufgeworfene Problematik ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Kläger bei ihrem Ansatz die unterschiedlichen Gestaltungen der vom Ertragswert- bzw. vom Sachwertverfahren erfassten Einfamilienhäuser (vgl. BVerfG in BStBl II 1987, 240, 246) außer Betracht gelassen haben, sind die Einheitswerte nunmehr nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung. Diese ist niedriger als die Vermögensteuer und Erbschaftsteuer, die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Erkenntnisse waren. Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage sind daher bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar als bei Erbschaftsteuer und Vermögensteuer.

Ende der Entscheidung

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