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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: II B 66/03
Rechtsgebiete: GrEStG
Vorschriften:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
GrEStG § 1 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die von der Klägerin behauptete Divergenz der finanzgerichtlichen Entscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2001 II R 43/99 (BFHE 197, 304, BStBl II 2002, 210) ist schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung nicht deutlich wird, inwiefern die BFH-Entscheidung in BFHE 197, 304, BStBl II 2002, 210 entscheidungserhebliche Aussagen hinsichtlich der hier umstrittenen Tatbestandsmäßigkeit des Grunderwerbs der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) enthält. Zu der hier umstrittenen Frage, ob der Grundstückskauf der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von einer GmbH, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind wie an der GbR, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Steuer unterliegt, findet sich in dieser Entscheidung keine Aussage. Eine "inhaltliche Abweichung" des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung in BFHE 197, 304, BStBl II 2002, 210 scheidet deshalb von vornherein aus.
2. Die Rechtsausführungen der Klägerin zum fehlenden Rechtsträgerwechsel wegen der "Gesellschafteridentität" unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 GrEStG ergeben keinen Zulassungsgrund; sie entsprechen auch erkennbar nicht der Gesetzeslage. Im Übrigen liegt kein Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG hier vor.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Urteilsbegründung ist nicht schlüssig dargelegt. Schon die Behauptung der Klägerin, das FG habe "ganz offensichtlich nicht geprüft, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerrechtlicher Rechtsträgerwechsel vorliege", trifft nicht zu. Denn das FG hat hier (zutreffend) in dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages zwischen der Klägerin und der GmbH einen Rechtsträgerwechsel gesehen und den Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als erfüllt betrachtet.
Ende der Entscheidung
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