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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: II B 67/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
I. Mit Beschluss vom 14. April 2000 lehnte das Finanzgericht (FG) einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1989, 1992, 1993 und 1995 ab. Die Vermögensteuerbescheide beruhten auf strafrechtlichen Ermittlungen, wonach auf den Namen der Antragstellerin bei ausländischen Banken erhebliche Festgelder angelegt waren, über die die Antragstellerin verfügungsbefugt war.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin mit der Begründung, sie habe die Festgelder nur treuhänderisch gehalten, Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des FG über eine AdV nur statthaft, wenn sie das FG in der Entscheidung zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat das FG die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Es hat die Beschwerde auch nicht nachträglich (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen. Eine Zulassung durch den BFH sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715).
Ende der Entscheidung
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