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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: II B 7/01
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
StBerG § 2 Satz 1
StBerG § 4
StBerG § 2
StBerG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In einem Finanzrechtsstreit wegen "Feststellung der Nichtigkeit von Unbedenklichkeitsbescheinigungen/Veräußerungsmitteilungen" infolge "Unbestimmtheit und/oder Unbegründetheit", den der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) unter dem Az. 1 K 1408/98 beim Finanzgericht (FG) Berlin führt, hat dieses den als Prozessvertreter aufgetretenen Beschwerdeführer zu 2 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, weil er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugt zu sein. Die Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung schloss es daraus, dass der Beschwerdeführer zu 2 den Kläger über drei Jahre hinweg in mindestens 25 allein von diesem betriebenen Verfahren vor dem FG vertreten hat oder noch vertritt.

Gegen die Zurückweisung haben sowohl der Kläger als auch der Beschwerdeführer zu 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Annahme wenden, die Hilfeleistung des Beschwerdeführers zu 2 erfolge geschäftsmäßig. Sämtliche Verfahren, in denen er aufgetreten sei, hätten letztlich immer denselben Punkt betroffen, nämlich die Zurechnungsfortschreibung bezüglich der Grundstücke X-Straße ... sowie Y-Straße ... Auch habe es sich lediglich um drei verschiedene Verfahrensbeteiligte gehandelt, die er dabei vertreten habe. Zwei von ihnen seien Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zu deren Gesellschaftern er gehöre --bei einer sei er überdies Geschäftsführer--; der dritte sei der Kläger des vorliegenden Verfahrens. An dessen streitauslösender Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in deren Gesellschaftsvermögen sich die o.g. Grundstücke befunden hätten, sei er unterbeteiligt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das vorliegende Verfahren sowie die vom FG erwähnten 24 weiteren Verfahren, in denen der Beschwerdeführer zu 2 als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetreten ist, ergeben, dass der Beschwerdeführer zu 2 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

Gemäß § 2 Satz 1 StBerG darf Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeführt werden, die hierzu befugt sind, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer zu 2 besitzt eine derartige Befugnis zur beschränkten oder unbeschränkten Hilfeleistung gemäß den §§ 3 und 4 StBerG nicht. Er erfüllt auch keinen der Ausnahmetatbestände gemäß § 6 des Gesetzes. Daher ist entscheidend, ob die Hilfeleistung in Steuersachen durch den Beschwerdeführer zu 2 aufgrund der vom FG genannten Verfahren als geschäftsmäßig angesehen werden kann. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine eigenverantwortliche, wiederholte --zumindest in Wiederholungsabsicht erfolgende-- Betätigung (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Anm. 91 ff.; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1992, Art. 1 § 1 Anm. 39; Altenhoff/Busch/Kampmann/ Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., 1991, Art. 1 § 1 Anm. 62). Geschäftsmäßig kann eine Hilfeleistung auch dann sein, wenn sie nur für eine bestimmte Person erfolgt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Hilfeleistung über einen längeren Zeitraum erstreckt und die einzelnen Tätigkeiten verschiedene Rechtsgebiete berühren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 1986 IX B 39/86, BFH/NV 1987, 83, sowie Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 1951 (2)2Ss431/51, Neue Juristische Wochenschrift 1952, 315).

Daran gemessen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 2 für den Kläger geschäftsmäßig. Sie hat von der Anzahl der Streitfälle, der Dauer und der Vielzahl der betroffenen Rechtsgebiete sowie der Breite her, in der die Prozessführung jeweils angelegt ist, ein Ausmaß angenommen, das die Grenzen zur Geschäftsmäßigkeit überschreitet. Die erforderliche Wiederholung (Wiederholungsabsicht) zeigt sich bereits in der Vielzahl der Verfahren --nämlich mittlerweile 25--, in denen der Beschwerdeführer zu 2 für den Kläger aufgetreten ist. Dass es dabei --wie der Beschwerdeführer zu 2 geltend macht-- letztlich immer um dasselbe Ziel gegangen sei, nämlich einen Beleg für die Gesellschafterstellung des Klägers in der erwähnten GbR zu bekommen, ändert an der Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung unter den besonderen Umständen des Streitfalls nichts. Die Art und Weise, wie das Ziel seit nunmehr über drei Jahren verfolgt wurde bzw. noch wird, sprengt den Rahmen des § 2 StBerG. Der Beschwerdeführer zu 2 war und ist nämlich bemüht, sich diesem Ziel durch die unterschiedlichsten Feststellungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf dem Gebiet mehrerer nicht zusammenhängender steuerlicher Rechtsgebiete wie denen der Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer oder der Einheitsbewertung des Grundvermögens zu nähern. Innerhalb der einzelnen Verfahren ist darüber hinaus vermögensteuerrechtlich, einkommensteuerrechtlich und in vielfältiger Weise auch zivilrechtlich argumentiert worden. Eine Hilfeleistung dieses Ausmaßes soll nach dem Sinn und Zweck des § 2 StBerG, den unkundigen Bürger vor Falschberatung zu schützen, den in § 3 und § 4 des Gesetzes bezeichneten Personen vorbehalten bleiben. Daran ändert auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2 nichts, dass er eine Unterbeteiligung an der dem Kläger angeblich zukommenden Gesellschafterstellung in der GbR halte. Daraus erwächst keine Befugnis zur Hilfeleistung in den Steuerangelegenheiten des Hauptbeteiligten.



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