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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: II B 70/02
Rechtsgebiete: GrEStG
Vorschriften:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 | |
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
I. Mit einem zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und A (--im Vertrag und im Folgenden als Treuhänderin bezeichnet--) geschlossenen Treuhandvertrag vom 26. August 1999 beauftragte die Klägerin die Treuhänderin, einen näher bezeichneten Grundbesitz zum Kaufpreis von 1 820 000 DM zu erwerben. Die Treuhänderin verpflichtete sich, den Grundbesitz an die Klägerin auf deren Verlangen zu übertragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August 1999 erwarb die Treuhänderin den im Treuhandvertrag bezeichneten Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 1 820 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Treuhänderin durch Bescheid vom 14. Oktober 1999 Grunderwerbsteuer in Höhe von 58 450 DM fest.
Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1999 überließ die Treuhänderin in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag den am 27. August 1999 erworbenen Grundbesitz der Klägerin zur alleinigen Berechtigung. Für diesen Erwerb setzte das FA durch Bescheid vom 24. Februar 2000 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer in Höhe von 60 495 DM fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der diese geltend macht, die Rechtssache habe im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90 (BStBl II 1992, 212) für maßgeblich erklärte wirtschaftliche Ergebnis der Besteuerung grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Fall des Auftragserwerbs gegebenen "Doppelbesteuerung" ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen.
Im Fall des Auftragserwerbs besteht eine Grunderwerbsteuerpflicht sowohl für den Erwerb durch den Beauftragten (Treuhänder) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als auch für die --in Erfüllung des dem Auftraggeber (Treugeber) zustehenden Eigentumsverschaffungsanspruchs erfolgende-- Auflassung des Grundstücks durch den Beauftragten (Treuhänder) an den Auftraggeber (Treugeber) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG (BFH-Urteil vom 5. November 1986 II R 66/84, BFH/NV 1988, 390). Diese bei einem Auftragserwerb gegebene "doppelte" Grunderwerbsteuerpflicht für den Erwerb sowohl des Beauftragten als auch des Auftraggebers beruht auf dem für das GrEStG tragenden Strukturprinzip, jeden Grundstückserwerb zwischen verschiedenen Rechtsträgern als einen jeweils in sich abgeschlossenen Steuerfall zu behandeln. Die beim Auftragserwerb erfolgende Anknüpfung der Besteuerung an beide Akte des Rechtsverkehrs ist nicht systemwidrig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 1983 1 BvR 801/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 532). An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich durch den BVerfG-Beschluss vom 27. Dezember 1991 (BStBl II 1992, 213) nichts geändert. Soweit hier das BVerfG eine Interpretation des GrEStG nach Maßgabe des durch die zivilrechtliche Gestaltung bewirkten wirtschaftlichen Erfolges fordert, betrifft dies --lediglich-- die steuerrechtliche Beurteilung des den jeweiligen Steuertatbestand erfüllenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts. Eine vom Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern absehende "wirtschaftliche Betrachtung", wie sie ersichtlich der Klägerin im Sinne einer Zusammenfassung des Auftragserwerbs zu einem einzigen tatbestandlichen Erwerbsvorgang vorschwebt, ist damit nicht verbunden.
Ende der Entscheidung
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