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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: II B 71/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 2 | |
ZPO § 251 | |
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels sind diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig zu bezeichnen, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil nach Maßgabe der (ggf. auch unrichtigen) materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auf ihm beruhen kann (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712; vom 6. November 2007 VIII B 25/07, BFH/NV 2008, 241).
a)
Mit der Rüge, das FG habe nicht beachtet, dass "die Klägerin nicht mehr als solche" existiere, ist ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt worden. Zwar hat das FG im Rubrum des angefochtenen Urteils die "Erbengemeinschaft X Nachfolger" deshalb unzutreffend als Klägerin bezeichnet, weil die Erbengemeinschaft bereits vor Klageerhebung aufgehoben worden war. Die Auslegung der Klageschrift ergibt jedoch, dass die Klage von Rechtsanwalt R als dem allein verbliebenen (Mit-)Erben der vormaligen Erbengemeinschaft X erhoben worden ist.
aa)
Die am 21. Dezember 2005 beim FG eingegangene Klage war nach der Erklärung des als Prozessbevollmächtigter aufgetretenen R für die "Erbengemeinschaft X Nf." eingelegt worden. Die zuletzt aus R und S bestehende Erbengemeinschaft bestand jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr. Denn nach den vom FG getroffenen Feststellungen hatte R bereits zuvor durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Mai 2005 die Anteile von S übernommen. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn das vorstehende Abschlussdatum des Vertrags unzutreffend und dieser Vertrag --wie in der Übersichtstabelle im Tatbestand der Vorentscheidung angegeben-- bereits am 21. Mai 2001 abgeschlossen worden sein sollte. In beiden Fällen hatten sich jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung alle Miterbenanteile in der Person des R vereinigt. Damit war die Erbengemeinschaft aufgehoben und waren die Erbanteile untergegangen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. März 1992 IX ZR 14/91, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 733, m.w.N.).
bb)
Die nach ihrem Wortlaut von der Erbengemeinschaft X Nachfolger erhobene Klage ist --ebenso wie die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde-- dahin auszulegen, dass sie von R als dem einzig verbliebenen (Mit-)Erben der vormaligen Erbengemeinschaft X erhoben worden ist. Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil bereits die mit der Klage angefochtene Einspruchsentscheidung vom 16. November 2005 gegenüber R "als Generalbevollmächtigter der Feststellungsbeteiligten und deren Gesamtrechtsnachfolger" ergangen war. Demgegenüber kommt der in der Klageschrift bezeichneten Beteiligtenstellung der Erbengemeinschaft selbst keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Bestimmung des Beteiligten ist vielmehr ausschlaggebend, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442; vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen konnte die Klage von FG und ebenso FA nur dahin verstanden werden, dass sich R als einziger verbliebener Miterbe der Erbengemeinschaft X gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. November 2005 wendete.
b)
Auch mit der Rüge, das FG sei zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet gewesen, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Prozess im Fall des Todes einer Partei nicht unterbrochen, wenn diese durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Jedoch ist gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten das Verfahren vom Gericht auszusetzen. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht vor. Der Aussetzungsantrag war von R in seinen Schriftsätzen vom 2. und 6. November 2007 allein mit dem Ableben von S am 9. Juni 2006 begründet worden. Da jedoch die Erbengemeinschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestand und demgemäß S als frühere Miterbin nicht mehr Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 155 i.V.m. § 246 ZPO nicht vor.
c)
Die Rüge, das FG habe dem --nicht näher begründeten-- Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht entsprochen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben worden. Da die Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO nicht vorlagen, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe allein nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO auf einen Antrag der Hauptbeteiligten in Betracht gekommen. Es wird jedoch weder vorgetragen noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass auch das FA einen Antrag auf Verfahrensruhe gestellt hat.
d)
Soweit die "überlange und unverhältnismäßig rechtsstaatswidrige Dauer des Verfahrens" gerügt wird, fehlt es ebenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Grundsätzlich kann zwar die überlange Dauer eines Verfahrens zu einem Verfahrensmangel führen. Allerdings begründet allein der bloße Zeitablauf noch nicht zwingend die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer und eines darin liegenden Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes). Vielmehr ist eine solche Wertung nur gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407). Im Rahmen einer Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann dabei nur die Verfahrensdauer beim FG, nicht aber diejenige bei den Finanzbehörden berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126, und vom 17. September 2008 II B 2/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R 1020). Die auf einen solchen Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfordert eine schlüssige Darlegung, worauf die Dauer des Verfahrens beruht und dass sie dem FG angelastet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481; vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Ferner ist darzulegen, dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364, und in BFH/NV 2002, 1481). An solchen Darlegungen fehlt es hier.
e)
Soweit im Zusammenhang mit der während des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragten Akteneinsicht "auf Grund der verzögernden Umstände" ein Verfahrensfehler gerügt wird, fehlt es schon an einer genauen und schlüssigen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben soll. Es ist im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft, dass das FG dem Antrag des R vom 2. November 2007 auf Übersendung der Akten auf seine Kanzlei nicht stattgegeben und diesen unter Hinweis auf den bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung stattdessen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts verwiesen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
f)
Soweit R einen Verfahrensfehler aus dem völligen "Ausblenden" der "Unbilligkeitsfrage" herleiten will, fehlt jede schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers.
2.
Mit den in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund dargetan. Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind von vornherein unbeachtlich. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335; vom 17. Juni 2003 X B 173/02, BFH/NV 2003, 1325, ständige Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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