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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2001
Aktenzeichen: II B 74/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 29. Januar 1998 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 6 K 1052/00 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist am 8. Juni 2000 zugestellt worden.

Namens der Klägerin legte die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist demzufolge nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zu beurteilen. In Anwendung dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil sie nicht von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt worden ist. Nach der genannten Vorschrift muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch (schon) für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; seither ständige Rechtsprechung des BFH). Diese Begrenzung der im BFHEntlG normierten Postulationsfähigkeit durch die ständige Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber offensichtlich als zutreffend angesehen. Denn er hat die Geltung des BFHEntlG --ohne Änderung-- mehrfach verlängert. Fehlt es demnach an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, ist die betreffende Prozesshandlung unwirksam.

2. Die Beschwerde der Klägerin ist von der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift, der die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Urheberin ausweist. Hierfür spricht ferner, dass als Prozessbevollmächtigte die juristische Person, vertreten durch ihren Geschäftsführer, benannt und in dem Schriftsatz die "Wir-Form" verwendet worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 23. August 1996 IV B 123/95, BFH/NV 1997, 141). Schließlich zwingt die Unterzeichnung der Revisionsschrift unter Beifügung des Zusatzes "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH" zu der Annahme, dass die Revision der Klägerin nicht von einer natürlichen Person eingelegt worden ist.



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