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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: II B 74/98
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1
BewG § 9 Abs. 2 Satz 2
BewG § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Bescheid vom 31. März 1995 den Einheitswert des 1993 bezugsfertig gewordenen Einfamilienhauses der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf den 1. Januar 1994 im Sachwertverfahren auf 260 700 DM fest. Dabei war ein Raummeterpreis von 210 DM angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin eine Bewertung im Ertragswertverfahren und die Feststellung eines Einheitswerts von 107 900 DM begehrt hatte, blieben erfolglos, weil bereits die Wohnfläche mehr als 220 qm betrage und das Haus darüber hinaus eine besondere Gestaltung und Ausstattung aufweise. Bei der Berechnung der Wohnfläche sei der im Kellergeschoß befindliche Hobbyraum zumindest mit seiner hälftigen Fläche, nämlich mit 26,17 qm, einzubeziehen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Grundstück nach dem Sachwertverfahren zu bewerten sei, dessen nach den Baupreisverhältnissen zum 1. Januar 1964 umgerechnete Herstellungskosten erheblich unter dem nach dem Sachwertverfahren festzustellenden Einheitswert lägen. Die tatsächlichen Herstellungskosten hätten rund 650 000 DM betragen. Umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ergäben sich daraus Herstellungskosten von 155 401 DM.

Darüber hinaus habe das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Im Klageverfahren sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das Sachwertverfahren im Streitfall zu einem unrealistischen Gebäudewert führe. Diesen Gesichtspunkt hätte das FG mit der Folge beachten müssen, daß die Annahme einer besonderen Gestaltung und Ausstattung des Hauses ausscheide. Außerdem sei mit der Klage darauf hingewiesen worden, daß der Hobbyraum im Kellergeschoß nicht die geforderte Mindesthöhe von 2,5 m erreiche und deshalb gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) in die Berechnung der Wohnfläche nicht hätte einbezogen werden dürfen. Ohne den Hobbyraum betrage die Wohnfläche des Hauses aber weniger als 220 qm.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit die Klägerin geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin darüber hinaus Verfahrensfehler rügt, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, inwiefern die Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG ursächlich sein sollen.

1. Wird geltend gemacht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, muß dargelegt werden, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1996 I B 24/95, BFH/NV 1997, 491). Dies ist im Streitfall nicht ausreichend geschehen.

Der BFH hat wiederholt zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der besonderen Gestaltung oder Ausstattung in § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) Stellung bezogen und dabei stets auf Merkmale des Gebäudes oder Grundstücks abgehoben, die gegenständlich faßbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 86/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797; vom 27. April 1978 III R 6/77, BFHE 125, 290, BStBl II 1978, 523, sowie vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320). Dazu gehören die tatsächlichen Herstellungskosten nicht. Er hat darüber hinaus im Zusammenhang mit einem Geschäftsgrundstück, dessen auf die Baupreisverhältnisse vom 1. Januar 1964 umgerechneten tatsächlichen Herstellungskosten nur die Hälfte der nach den Durchschnittswerten der Anlage 14 zu Abschn. 38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten ausmachten, ausgesprochen, daß in einem solchen Fall der Ansatz niedrigerer Durchschnittswerte in Betracht zu ziehen sei. Voraussetzung sei allerdings, daß die tatsächlichen Herstellungskosten nicht durch ungewöhnliche Verhältnisse i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG beeinflußt seien (BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin dahingehend auseinandersetzen müssen, inwieweit sie noch Raum läßt, die rückgerechneten tatsächlichen Herstellungskosten --bereinigt um individuelle Sonderfaktoren-- als Maßstab für die Entscheidung über das anzuwendende Bewertungsverfahren heranzuziehen.

2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, fehlt es an der Darlegung, inwiefern der Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ursächlich war (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 41).

Das FG war der Auffassung, es habe das Vorliegen einer besonderen Gestaltung oder Ausstattung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG anhand gegenständlicher Besonderheiten des Gebäudes zu prüfen und sich mit der Bestimmung der Ausführungsarten sowie der Ausschöpfung der Preisrahmen nach Maßgabe der Bauteil-Preistabelle in Anlage 16 zu Abschn. 38 Abs. 4 BewRGr auseinanderzusetzen. Dabei ist es nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, daß das Sachwertverfahren anzuwenden sei. Zur schlüssigen Rüge des geltend gemachten Verfahrensfehlers hätte daher gehört darzulegen, daß auch auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Anlaß bestand, auf die tatsächlichen Herstellungskosten einzugehen und aufzuklären, ob und inwieweit sie frei von individuellen Besonderheiten zustande gekommen sind. Dies ist nicht geschehen.

3. Auch die Rüge, das FG habe bei der Einbeziehung des Hobbyraums in die Wohnflächenberechnung den Vortrag übergangen, daß die Raumhöhe von unter 2,5 m bauordnungsrechtlich der Einbeziehung in die Wohnfläche entgegenstehe, ist nicht schlüssig erhoben. Für die Frage, ob der Hobbyraum in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen ist, hat das FG als entscheidungserheblich angesehen, ob der Raum Wohnzwecken dient und baurechtlich den dauernden Aufenthalt von Menschen gestattet. Dazu verweist die Klägerin lediglich auf ihr Klagevorbringen, wonach sie unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Saarlandes vom 16. August 1967 III-B/IV-TgB Nr. 404/67-S 3201 A (Steuerrechtsprechung in Karteilform, Bewertungsgesetz 1965, Nr. 15) ausgeführt habe, daß Hobbyräume erst ab einer lichten Höhe von 2,5 m zur Wohnfläche rechnen. Dies ist nicht ausreichend. Abgesehen davon, daß der Erlaß zwischen Hobbyräumen, die die Voraussetzungen für Aufenthaltsräume in Kellergeschossen nach der jeweils geltenden örtlichen Bauordnung erfüllen und voll in die Wohnfläche einzubeziehen sind, einerseits und solchen Hobbyräumen andererseits unterscheidet, die nach der II.BVO nicht zur Wohnfläche gehören, aber durch ihr Vorhandensein und ihre Ausstattung den Mietwert erhöhen und deshalb ganz oder zumindest zur Hälfte der Wohnfläche zugeschlagen werden können, verlangt § 36 Abs. 1 der örtlich geltenden Landesbauordnung Baden-Württemberg in der damals geltenden Fassung vom 28. November 1983 (Gesetzblatt Baden-Württemberg --GBl BW-- S. 770) für Aufenthaltsräume ebenso wie § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl BW S. 617) lediglich eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m. Gemäß den vom FG in Bezug genommenen Bauplänen erreicht der streitbefangene Hobbyraum diese Höhe. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, weshalb es gleichwohl für die Vorentscheidung ursächlich gewesen sein soll, daß das FG auf den Sachvortrag zur lichten Höhe des Hobbyraums nicht näher eingegangen ist.

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