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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: II B 75/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die X-GmbH war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks am Y-Weg in Z, das sie mittels Teilungserklärung vom Mai 1997 in 50 Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einem noch zu errichtenden Reihenhaus geteilt hatte. Dem Teilungsplan lag eine Baubeschreibung der Häuser an. Bereits im März 1997 hatte die X-GmbH mit der A-Bau eine GbR, die Projektgesellschaft B (Projektgesellschaft), zu dem Zweck gegründet, die Reihenhäuser zu erstellen und die Miteigentumsanteile zu verkaufen. Die X-GmbH sollte das Grundstück zur Verfügung stellen und die A-Bau die Bauplanung erstellen sowie das Bauvorhaben umsetzen. Der Projektgesellschaft wurde im August 1997 die Baugenehmigung für die 50 Reihenhäuser erteilt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. September 1997 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der Projektgesellschaft 11 Miteigentumsanteile mit den Nrn. 30 bis 40 zum Preis von 2 167 000 DM und aufgrund eines notariell beurkundeten Angebots vom selben Tag, das die Projektgesellschaft im Februar 1998 annahm, weitere 6 Miteigentumsanteile mit den Nrn. 14 bis 19 zum Preis von 1 169 000 DM. Die Gesellschafter der Projektgesellschaft wurden dabei durch den Architekten C vertreten. In beiden Verträgen heißt es, die Häuser würden entsprechend der Baubeschreibung zur Teilungserklärung errichtet. Abweichend von dieser Baubeschreibung verpflichtete sich die Projektgesellschaft jedoch, "den Vertragsgegenstand lediglich bis zur Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten sowie Dacheindeckung und aller Bauteile, die zur äußeren Gestaltung einschließlich Außenanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören, zu errichten". Sodann "versicherten" die Vertragsparteien, dass es sich um den Kauf von "Wohnungseigentum im Rohbauzustand handele".
Am 19. November 1997 sowie 9. März 1998 schloss der Kläger mit der Projektgesellschaft D-GbR Verträge über den schlüsselfertigen Ausbau der Reihenhäuser Nrn. 30 bis 40 bzw. 14 bis 19 zum Nettopreis von 1 052 173,91 DM bzw. 573 913,05 DM. An der GbR sind dieselben Gesellschafter beteiligt wie an der A-Bau. Einer der beiden Gesellschafter ist jeweils der Architekt C.
Mit Änderungsbescheiden vom 30. November 1999 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) --ausgehend von der Annahme, der Kläger habe die Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an schlüsselfertigen Reihenhäusern erworben-- Grunderwerbsteuer in Höhe von 118 563 DM bzw. von 64 215 DM gegen den Kläger fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sich gegen die Einbeziehung der Vergütungen aus den Generalübernehmerverträgen in die jeweilige Bemessungsgrundlage gewandt hatte, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, zwischen den Grundstückskaufverträgen und den Generalübernehmerverträgen bestehe ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang, weil dem Kläger aufgrund einer konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung bestimmte Gebäude nicht nur im Zustand des Rohbaus, sondern in schlüsselfertigem Zustand auf bestimmten Grundstücken zu im Wesentlichen feststehenden Preisen angeboten worden seien. Der Kläger habe dieses Angebot auch als einheitliches angenommen, da sowohl in den Grundstückskauf- als auch in den Generalübernehmerverträgen auf die Baugenehmigung vom August 1997 Bezug genommen werde. Dass die Fertigstellung der Gebäude über den Rohbauzustand hinaus einem anderen Vertragspartner, nämlich der D-GbR, übertragen worden sei, stehe der Annahme, die Grundstücke seien mit den fertigen Reihenhäusern verkauft worden, nicht entgegen, da es sich bei der Projektgesellschaft und der D-GbR um über die Gesellschafter verbundene Unternehmen handele. Die Einschätzung, dass das Angebot als einheitliches angenommen worden sei, hänge nicht davon ab, welche von mehreren verflochtenen Gesellschaften als Vertragspartner auftrete.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar weder im Hinblick auf den Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch bezüglich der Zulassungsgründe des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift. Der Kläger rügt lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, wie er selbst durch den Hinweis zum Ausdruck bringt, das FG habe die entscheidenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand trotz getrennter Verträge zwar erkannt, aber im Streitfall nicht berücksichtigt.
In der Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt und/oder eine Revisionsentscheidung erfordert. Es werden auch keine abstrakten Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs so einander gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.
Ende der Entscheidung
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