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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: II B 75/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Grundstückkaufvertrag vom ... 2003 von der Verkäuferin (V) ein ca. 7,5 Hektar großes Waldgrundstück in Brandenburg zu einem Kaufpreis von 7 560,10 €. Der Grundstückskaufvertrag enthält keine Angaben über ein auf den Kläger übergehendes Jagdausübungsrecht bzw. einen darauf entfallenden Kaufpreisanteil.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger durch Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von 264 € fest; Bemessungsgrundlage war der vereinbarte Kaufpreis. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, aufgrund des Grundstückskaufvertrags sei auch das Jagdausübungsrecht auf ihn übergegangen. Da dieser Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, sei die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um den darauf entfallenden Kaufpreisanteil zu kürzen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei zu klären, ob ein Jagdausübungsrecht ein Grundstück, einen Grundstücksbestandteil oder ein grundstücksgleiches Recht darstellt oder nicht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23). Daran fehlt es vorliegend. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

2. Es kann offen bleiben, ob es an der Klärungsfähigkeit bereits deshalb fehlt, weil der notarielle Grundstückskaufvertrag vom ... 2003 den Erwerb eines Jagdausübungsrechts nicht erwähnt und keinen darauf bezogenen Kaufpreisanteil ausweist.

Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren jedenfalls deshalb nicht klärungsfähig, weil es im Streitfall unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG zum maßgeblichen Sachverhalt sowie zum Inhalt des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landsjagdgesetz vom 3. März 1992, Gesetz- und Verordnungsblatt I, S. 58, ber. S. 231) im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht an einer selbständigen Nebenleistung der V fehlt. Denn dieser stand kein Jagdausübungsrecht an den veräußerten Flächen zu, welches sie auf den Kläger hätte übertragen können.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) und als solches wesentlicher Bestandteil (§ 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) des Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes --GrEStG--) ist (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 2 Rz 13). Es hat ferner für das Jagdausübungsrecht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dieses zwar grundsätzlich dem Jagdrecht folge und letzteres voraussetze. Auf der Grundlage der vom FG festgestellten landesrechtlichen Regelungen, die keiner Überprüfung im Revisionsverfahren zugänglich sind, hat das FG festgestellt, dass das Jagdausübungsrecht nicht automatisch auf den Grundstückskäufer übergehe, sondern bei einer Eigenjagd im Lande Brandenburg u.a. eine Grundfläche von 150 Hektar erfordere. Hiernach habe V bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags kein Jagdausübungsrecht zugestanden und das verkaufte Grundstück keine Eigenjagd gebildet. V habe deshalb dem Kläger das ausschließliche Jagdausübungsrecht nicht verschaffen können. Auch die Erweiterung des Eigenjagdbezirks des Klägers habe wegen der insoweit zu beachtenden jagdrechtlichen Bestimmungen nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlegen.

Angesichts der diesen Annahmen zugrunde liegenden und den BFH bindenden Feststellungen, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden, scheidet vorliegend ein Jagdausübungsrecht als weiterer Erwerbsgegenstand, auf den ein Teil des Kaufpreises entfallen könnte, aus.

Ende der Entscheidung

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