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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: II B 77/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 86 Abs. 3 | |
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1 | |
EStG § 7h |
Gründe:
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Finanzgericht (FG) seinem Antrag nicht stattgegeben hat, "in dem finanzverwaltungsrechtlich selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)" festzustellen, ob die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Gemeinde X rechtmäßig ist.
Die vom FG gegen seinen Beschluss (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2006 X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699) zugelassene Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) ist zulässig, aber unbegründet. Das FG hat hierbei zu Recht die vom Kläger ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" erhobene Beschwerde nicht als solche gewürdigt; denn sie wäre schon nicht statthaft gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 122/06, BFH/NV 2006, 1863). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet gewesen, weil eine greifbare Gesetzwidrigkeit ersichtlich nicht erkennbar ist. Das FG hat dem Antrag des Klägers vielmehr zu Recht nicht stattgegeben.
Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden und bereits vorhandenen Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es dem Kläger darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG --also nicht die Verweigerung der Vorlage einer solchen Bescheinigung-- auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2006 X B 39/06, BFH/NV 2006, 1697; X B 45/06, BFH/NV 2006, 1698; in BFH/NV 2006, 1699).
Ende der Entscheidung
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