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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: II B 78/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig und substantiiert das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
1. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung statt des Originals den Entwurf des Schreibens vom 15. April 2004 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) an das Landratsamt ... zugrunde gelegt. Diese Sachaufklärungsrüge genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat,
- welche sich aus dem Original ergebenden konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,
- warum sie --oder ihr Prozessbevollmächtigter-- vor dem FG nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen,
- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, und
- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. m.w.N. der ständigen Rechtsprechung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz 228).
2. Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel gerügt. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82). Die Verletzung materiellen Rechts kann nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zur Zulassung der Revision führen. Für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Darlegung dieser Zulassungsgründe sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des BFH über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2002 XI B 155/01, BFH/NV 2002, 1052). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
3. Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist auch dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Denn die zulässige Rüge des Gehörsverstoßes verlangt substantiierte Darlegungen, wozu sich die Klägerin nicht habe äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697). Dies alles ist nicht geschehen.
4. Die Beschwerdebegründung lässt im Übrigen nicht erkennen, dass weitere Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.
Ende der Entscheidung
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