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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: II B 79/04
Rechtsgebiete: GrEStG, BewG


Vorschriften:

GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 1
GrEStG § 8 Abs. 2
BewG § 68 Abs. 2
BewG § 138 Abs. 2
BewG § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Kiesvorkommen der streitbefangenen Art grunderwerbsteuerrechtlich zum Grundstück gehört, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der grunderwerbsteuerrechtliche Grundstücksbegriff entspricht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) dem des Bürgerlichen Rechts. Einschränkungen sind in Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift unabhängig von § 68 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) formuliert. Die Einschränkung der Nr. 2 greift im Streitfall nicht. Sie erfasst nur solche Abbauberechtigungen, die Gegenstand selbständiger subjektiv-dinglicher Rechte sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2005 II R 26/03 DStRE 2005, 1031, sowie bereits vom 22. Juni 1966 II 130/62, BFHE 86, 424, BStBl III 1966, 552, unter 1., und vom 29. Juni 1966 II 139/64, BFHE 86, 691, BStBl III 1966, 631, unter 1.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 3; Holch in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1993, § 93 Rn. 12, § 94 Rn. 4). Dazu gehört das Kiesvorkommen im Streitfall nicht. Das Recht, es abzubauen, ist nicht als selbständiges dingliches Recht abgespalten, sondern Inhalt des Eigentumsrechts am Grundstück geblieben.

Da im Streitfall eine Gegenleistung vereinbart worden ist, bemisst sich die Steuer nach dieser Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG ist nicht anwendbar.

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