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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: II B 8/99
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 9
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... Dezember 1996 ein Wohnungserbbaurecht. Der Kaufpreis sollte "... Mio DM zuzüglich einer Zinsvorauszahlung in Höhe von ... Mio DM" betragen. Der Kaufpreis und die Zinsvorauszahlung, insgesamt ... Mio DM, sollten vom Kläger durch Übernahme grundbuchlich gesicherter Darlehensverbindlichkeiten der Verkäuferin des Grundstücks erbracht werden. Dementsprechend übernahm der Käufer "in Anrechnung auf den Kaufpreis ... anstelle und zur Befreiung des bisherigen Schuldners" Forderungen der Wohnungsbau-Kreditanstalt in Höhe von ... DM und Forderungen der ...-Bank in Höhe von ... DM, insgesamt ... DM. Hinsichtlich der Zinsvorauszahlung ist in dem Vertrag ausgeführt, daß der Kläger sich mit Rücksicht auf die Unverzinslichkeit eines vom Kläger übernommenen Aufbaudarlehns verpflichte, an die Verkäuferin einen Betrag in Höhe von ... DM zu zahlen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 5. März 1997 nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer gegen den Kläger in Höhe von ... DM fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, die über den vereinbarten Kaufpreis von ... DM hinaus vereinbarte Zinsvorauszahlung in Höhe von ... DM stelle keine Gegenleistung für das Grundstück dar, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seiner klageabweisenden Entscheidung aus, daß für die Frage, was als Gegenleistung für ein Grundstück erbracht werde, nicht maßgebend sei, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnet hätten. Entscheidend sei vielmehr, was nach dem Inhalt des Vertrags der Käufer als Gegenleistung aufzubringen habe. Nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien habe die Übernahme der grundbuchlich gesicherten Forderungen durch den Kläger einen selbständigen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts dargestellt. Denn eine Geldforderung habe insoweit nicht entstehen sollen.

Es handele sich um eine sonstige Leistung i.S. von § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die mit dem wirklichen Wert der übernommenen Darlehensschulden anzusetzen sei. Maßgebend hierfür sei der Valutastand der übernommenen Darlehensverbindlichkeiten zum Übernahmezeitpunkt. Nach dem Kaufvertrag habe der Kläger Darlehensschulden mit einem Valutastand von insgesamt ... DM übernommen. Dieser Betrag sei für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend. Auch die Darlehensforderungen der Wohnungsbau Kreditanstalt seien als sonstige Leistung zum Nennwert zu erfassen. Der Umstand, daß im Kaufvertrag eine Aufteilung in einen Kaufpreis und in eine weitere Leistung (Zinsvorauszahlung) vorgenommen worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil auch die sog. Zinsvorauszahlung kausal mit dem Erwerb des Grundstücks verknüpft gewesen sei. Dies folge aus der Interessenlage der Parteien. Wenn grundsätzlich Bargeldzahlung nicht in Betracht habe kommen sollen, wäre der Verkäufer mutmaßlich nicht bereit gewesen, das Erbbaurecht ohne Übernahmeverpflichtung bezüglich des von der Wohnungsbau Kreditanstalt ausgegebenen Darlehens zu übertragen.

Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, daß dem in der Unverzinslichkeit bestehenden Vorteil die Beschränkung bei der Mietpreisbindung gegenübergestanden habe, so daß sich ein vom Verkäufer eigenständig übertragbarer und ggf. auch vom konkreten Objekt ablösbarer Vorteil nicht ergeben habe. Die Bezeichnung des streitbefangenen Teils der Leistungen des Klägers als "Zinsvorauszahlung" verdecke diesen Zusammenhang und sei angesichts der Unverzinslichkeit der übernommenen Darlehensverbindlichkeit --offenkundig-- sachlich falsch. Die Angaben zum Kaufpreis und zur "Zinsvorauszahlung" seien deshalb lediglich Rechengrößen, die Aufschluß über die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammensetzung der Gesamtgegenleistung gäben. Es bestehe kein Anlaß, den einheitlichen Lebenssachverhalt, bestehend aus dem Erwerb eines Erbbaurechts gegen Übernahme von grundbuchlich gesicherten Forderungen künstlich aufzutrennen. Für die dargestellte Verknüpfung zwischen dem Erwerb des Erbbaurechts und der Übernahme des von der Wohnungsbau Kreditanstalt gewährten Darlehens reiche die Kausalität zwischen beiden aus. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, der seitens des FG nicht abgeholfen wurde. Der Kläger macht grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz geltend.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage stützt, ob das an den Veräußerer eines Grundstücks geleistete Entgelt für die Überlassung eines zins- und tilgungsbegünstigten Darlehens Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sei, und dies damit begründet, daß diese Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht geklärt und für alle vergleichbaren Fälle zinsloser bzw. zinsbegünstigter öffentlicher Darlehen von Bedeutung sei, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, noch darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610, 611); denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530, 531).

Soweit der Kläger geltend macht, daß das an den Veräußerer geleistete Entgelt zu Unrecht in vollem Umfang in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessensgrundlage einbezogen worden sei, und dies im einzelnen in Form einer Revisionsbegründung darlegt, wird hiermit kein Zulassungsgrund, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.

2. Die Darlegungen des Klägers zur Divergenz sind ebenfalls unzureichend. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Erforderlich ist deshalb, daß in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat lediglich behauptet, das FG sei von einem Rechtssatz einer Entscheidung des Revisionsgerichts abgewichen, ohne dies im einzelnen zu begründen, insbesondere einen konkreten Rechtssatz aus der Entscheidung des finanzgerichtlichen Urteils zu benennen.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das FG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß nur solche Leistungen des Erwerbers als Gegenleistung i.S. von § 9 GrEStG angesehen werden können, die mit dem Erwerb des Grundstücks kausal verknüpft sind und daß eine solche Verknüpfung zwischen den "Zinsvoraus-zahlungen" und dem Grunderwerb im Streitfall vorliegt. Soweit der Kläger sich gegen diese Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung des FG wendet, indem er geltend macht, es bestünde keine kausale Verknüpfung zwischen der "Zinsvorauszahlung" und dem Grunderwerb, wird keine Divergenz in einer Rechtsfrage dargelegt.

Ende der Entscheidung

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