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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: II B 80/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach Maßgabe seiner Vermögensteuer-Erklärungen auf den 1. Januar 1986 bis 1. Januar 1995 bestandskräftig zur Vermögensteuer veranlagt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung erließ das FA am 4. April 1997 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Hauptveranlagungsbescheide und auf die Stichtage 1. Januar 1988, 1990 und 1994 Neuveranlagungsbescheide; außerdem setzte es zur Vermögensteuer 1989 bis einschließlich 1994 Zinsen fest.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß die Vermögensteuer-Nacherhebung auf verfassungswidrigen und damit nichtigen Bestimmungen beruhe. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, dessen Prozeßbevollmächtigter die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und sich hierbei (auch) auf ein vom Kläger selbst erstelltes Gutachten bezieht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt. Die bloße Behauptung, es handele sich um einen "Präzedenz-Fall schlechthin", "mit neuen, bislang unbekannten und deshalb noch ungewürdigten Gegen-Argumenten" sowie "weitreichendem speziellen Auswirken auf Zigtausende ... ebenso Mitbetroffene" reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung darzutun. Ebensowenig genügt die Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils und an den aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) gezogenen Folgerungen.

Im Hinblick auf die nunmehr ständige, durch den Beschluß des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 643) bestätigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515; Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 7/97, BFH/NV 1998, 351; vom 15. Oktober 1997 II B 54/97, BFH/NV 1998, 502; vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361) wäre es vielmehr erforderlich gewesen, sich mit dieser Rechtsprechung im einzelnen auseinanderzusetzen und auf die Frage einzugehen, warum dennoch die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes umstritten und im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig sein soll.

Dem Begründungserfordernis gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO wurde im Streitfall auch nicht dadurch genügt, daß der Prozeßbevollmächtigte auf ein vom Kläger als einer nicht postulationsfähigen Person i.S. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs erstelltes steuerrechtliches Gutachten Bezug genommen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, S. 68 Rz. 149).

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