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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: II B 81/03
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO
Vorschriften:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihre Schwester wurden in Erbengemeinschaft je zur Hälfte testamentarische Erben nach der am 3. April 1997 verstorbenen Erblasserin, deren Cousinen sie waren. Die Erblasserin hatte den Schwestern mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1995 ein Geschäftsgrundstück mit aufstehendem Gebäude, das unter Denkmalsschutz stand, übertragen und sich den lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch daran vorbehalten. Der Nießbrauch sollte nach ihrem Tod ihrem Ehemann zustehen; ein diesbezügliches Vermächtnis hat der Ehemann nach dem Tod der Erblasserin ausgeschlagen. Im Übergabevertrag war bestimmt, dass die Erblasserin als Nießbraucherin alle Kosten des Grundstücks, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hatte.
Im März 1997 erteilte die Erblasserin der Firma A-GmbH den Auftrag zum Einbau eines Personenaufzugs in das Gebäude, den die A-GmbH am 2. April 1997 annahm. Das Bauvorhaben wurde am 17. Oktober 1997 von der zuständigen Gebietskörperschaft unter Denkmalschutzauflagen genehmigt. Die Kosten des Einbaus des Fahrstuhls sollten nach einem Kostenvoranschlag 233 445 DM betragen. Der Einbau wurde erst nach dem Tod der Erblasserin begonnen und 1999 abgeschlossen. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 241 937 DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit geändertem Bescheid vom 29. Juli 1999, der am 11. März 2002 für vorläufig erklärt worden ist, und mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 1999 Erbschaftsteuer in Höhe von 57 380 DM fest.
Die Klage mit dem Ziel, die Berücksichtigung der Kosten für den Fahrstuhleinbau ganz oder teilweise in Höhe der von der Klägerin auf 154 927 DM bezifferten Mehrkosten wegen Erfüllung der Denkmalsschutzauflagen als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu erreichen, blieb erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).
a) Die Vorentscheidung stützt ihr Ergebnis, dass die Verpflichtung, die Kosten für den Fahrstuhleinbau zu tragen, die erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindert, auf zwei die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen. Zum einen darauf, dass es sich insoweit nicht um eine Erblasserschuld handele, sondern um eine Eigenschuld der Erben und Grundstückseigentümer. Zum anderen darauf, dass sich wegen der Gleichwertigkeit von Zahlungsverpflichtung und Sachleistungsanspruch die Verpflichtung erbschaftsteuerrechtlich nicht auswirke. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt und wird lediglich zu einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so ist --wie vorliegend-- die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig (BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
aa) Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage zur Erblasserschuld erschöpft sich die Beschwerdeschrift im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen Vorentscheidung. Dies genügt dem Erfordernis, das Interesse der Allgemeinheit an einer Revisionsentscheidung darzulegen, ebenso wenig (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985) wie der bloße Hinweis darauf, dass der BFH eine Rechtsfrage noch nicht entschieden habe (BFH-Beschluss vom 31. März 1999 VII B 110/98, BFH/NV 1999, 1598).
bb) Hinsichtlich der zur Gleichwertigkeit von Zahlungsverpflichtung und Sachleistungsanspruch vom FG vertretenen Rechtsauffassung, die nach Ansicht des Senats die Entscheidung auch allein tragen kann, wirft die Klägerin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern macht Divergenz geltend (vgl. 2.).
b) Die Klägerin hat auch bezüglich der Rechtsfrage, ob eine Bindung des FA nach Treu und Glauben eingetreten ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Kritik an der angefochtenen Entscheidung im Stil einer Revisionsbegründung genügt dem Erfordernis, das Interesse der Allgemeinheit an einer Revisionsentscheidung darzulegen, ebenso wenig wie der bloße Hinweis darauf, dass der BFH eine Rechtsfrage noch nicht entschieden habe (vgl. oben 1. aa). Schließlich legt die Klägerin nicht dar, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die vom FG angezogene Rechtsprechung des BFH, wonach ein Erledigungsvorschlag im Einspruchsverfahren nicht bindet, vorgebracht werden und eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen. Damit hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 985).
2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290). Darüber hinaus muss es sich um eine identische Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443) handeln.
Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht, weil keine Divergenzentscheidungen bezeichnet werden. Die Klägerin trägt keine Abweichung in einer Rechtsfrage vor, sondern vielmehr, dass der BFH die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht entschieden habe.
Ob über den Zulassungsgrund der Divergenz hinaus ein Fall vorliegt, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 173, 200, m.w.N.), bedarf keiner Erörterung, denn dazu ist nichts vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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