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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: II B 81/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 20. August 2001 Grundvermögen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Steuerbescheid vom 12. Oktober 2001 für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer in Höhe von 28 350 DM fest. Die Steuer war am 15. November 2001 fällig. Mit Schreiben vom 13. November 2001 beantragte der Kläger die Stundung der Steuer. Das FA lehnte den Stundungsantrag mit Bescheid vom 20. November 2001 ab. Gegen die Stundungsablehnung legte der Kläger Einspruch ein.

Bezüglich des Steuerbescheids vom 12. Oktober 2001 hatte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung erfolglos beantragt und dagegen Einspruch eingelegt.

Seine Einsprüche gegen die Ablehnung der Stundung und gegen die Ablehung der Aussetzung der Vollziehung blieben erfolglos. Einen im hiergegen angestrengten Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) gestellten Antrag des Klägers auf Richterablehnung verwarf das FG mit Beschluss, der in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004 verkündet wurde, als offensichtlich unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, oder nicht vorliegen.

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden, da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können aber nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).

Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschluss des FG, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt wurde, fehlerhaft sei und begründet diese Ansicht damit, dass die Mitglieder des FG-Senats voreingenommen gewesen seien und selbst über den gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag entschieden hätten, trägt aber keine Umstände vor, aus denen sich eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ergeben könnte. Hierfür lässt sich im Übrigen dem Beschluss des FG auch nichts entnehmen, dessen Erwägungen sich an den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften orientieren und keineswegs unvertretbar sind. Vielmehr hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein Ablehnungsgesuch sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen muss, eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers daher nicht zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Rz. 27), und dass über das somit unzulässige Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, m.w.N.).

2. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde die ihrer Ansicht nach willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Klagebegehrens in drei Klageverfahren durch das FG rügt. Auch Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung nicht gestützt werden kann.

3. Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Im Streitfall hat der Kläger jedoch weder schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung der vom ihm beantragten Terminsverlegung ungerechtfertigt gewesen ist, noch lässt sich dem Akteninhalt eine unzutreffende Behandlung seines Terminsänderungsantrags entnehmen. Anhand der bloßen, nicht näher substantiierten Angabe des Klägers gegenüber dem FG, sich "im Urlaub" zu befinden, konnte dieses nicht erkennen, weshalb es dem Kläger nicht möglich war, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Nach den Umständen konnte es vielmehr annehmen, dass der Antrag auch zur Prozessverschleppung gestellt worden ist.

4. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger behauptet lediglich, dass die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auf Säumniszuschläge der Verschuldensgrundsatz anwendbar ist, "auf der Hand" liege. Mit diesem Vorbringen wird jedoch zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht schlüssig begründet; zum anderen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie bereits vom BFH beantwortet --und verneint-- worden ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 172/79, BFHE 145, l, BStBl II 1986, 122).

5. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

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