Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: II B 83/02
Rechtsgebiete: AO 1977, BewG


Vorschriften:

AO 1977 § 12
BewG § 136 Nr. 3 Buchst. a
BewG § 136 Nr. 3 Buchst. b
BewG § 136 Nr. 4 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte am 30. Oktober 1991 von der Treuhandanstalt ein im Beitrittsgebiet gelegenes, mit Montagehallen bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM.

Wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse konnte die Verkäuferin des Grundstücks das Eigentum hieran zunächst nicht verschaffen. Der Kaufpreis sollte deshalb erst nach Klärung der Zweifelsfragen fällig werden. Die Klägerin verpflichtete sich jedoch, zur Sicherung der Kaufpreisforderung eine Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises zu stellen. Als Sicherheit für diese Bürgschaft verpfändete die Klägerin ein bei der bürgenden Bank bestehendes Festgeldkonto in Höhe von ca. ... DM. Am maßgeblichen Stichtag war das Eigentum an dem Grundbesitz noch nicht auf die Klägerin übergegangen.

In ihrer Vermögensaufstellung auf den 31. Dezember 1991 berücksichtigte die Klägerin den Grunderwerb, indem sie das Grundstück mit einem (geschätzten) Einheitswert als Besitzposten und als Schuldposten die Kaufpreisschuld, sowie Rückstellungen für Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren sowie Abschlusskosten ansetzte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ demgegenüber im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Besitz- und Schuldposten außer Ansatz.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Berücksichtigung der mit dem Grundstück zusammenhängenden Kaufpreisverbindlichkeit und übrigen Schulden sowie den Nichtansatz des verpfändeten Festgeldes begehrte, blieben ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin, die Verletzung von § 103 Abs. 1 sowie § 136 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 Buchst. a des Bewertungsgesetzes (BewG) in der für den Stichtag 1. Januar 1992 geltenden Fassung rügte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zur Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen zurückverwiesen.

Das FG habe u.a. zu prüfen, ob das Festgeld ein Wirtschaftsgut i.S. von § 136 Nr. 3 Buchst. a BewG darstelle und ob die Klägerin am maßgeblichen Stichtag auf dem Grundstück im Beitrittsgebiet eine eigene Betriebsstätte i.S. von § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) unterhalten und das Festgeld zu dieser Betriebsstätte gehört habe.

Das FG hat die Klage auch im 2. Rechtsgang abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin am maßgeblichen Stichtag wirtschaftliches Eigentum an dem im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstück innegehabt, im Beitrittsgebiet aber keine Betriebsstätte unterhalten und auch keinen ständigen Vertreter bestellt habe. Unabhängig davon könne das Festgeld einer Betriebsstätte (Grundstück) bzw. einem ständigen Vertreter der Klägerin im Beitrittsgebiet nicht zugerechnet werden. § 136 Nr. 3 Buchst. a BewG verlange ausdrücklich, dass für die Wirtschaftgüter des Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter zu bestellen sei. Daran fehle es hier in Bezug auf das in den alten Bundesländern geführte Festgeldkonto.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 136 Nr. 3 Buchst. a BewG bei einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen als Betriebsstätte des Besitzunternehmens angesehen werden könne, wie dies nach der Rechtsprechung des BFH bei anderen Subventionsnormen geschehe, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn es fehlt entgegen der Auffassung der Klägerin an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Die von der Klägerin begehrte Nichtberücksichtigung des Festgeldes nach § 136 Nr. 3 Buchst. a BewG setzt das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Beitrittsgebiet sowie den Umstand voraus, dass diese für die betreffenden Wirtschaftsgüter unterhalten oder bestellt sind. Das FG hat das zweite Merkmal zutreffend mit der Begründung verneint, es bestehe nur eine mittelbare Beziehung zwischen dem (außerhalb des Beitrittsgebiets geführten) Festgeld und dem Grundstück im Beitrittsgebiet. Damit liegen die Voraussetzungen des § 136 Nr. 3 Buchst. a BewG unabhängig von der Beantwortung der von der Klägerin für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage nicht vor.

Die Auffassung der Klägerin, das FG habe nicht geprüft, ob das Festgeld der Betriebsstätte zuzurechnen sei, trifft nicht zu. Vielmehr hat es sich auf Seite 15 seiner Entscheidung ausdrücklich auch mit der Frage "der Zuordnung des Festgelds zu der Betriebsstätte im Beitrittsgebiet" befasst und nur zusätzlich darauf hingewiesen, dass es (wegen Fehlens einer Betriebsstätte) hierauf eigentlich nicht mehr ankomme.

2. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der von der Klägerin dargestellte Rechtssatz aus dem FG-Urteil ist diesem nicht zu entnehmen. Das FG ist nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Festgeld um ein nicht zuordnungsfähiges Wirtschaftsgut handelt. Vielmehr hat es unter Würdigung der konkreten Umstände im Streitfall eine Zuordnung allein auf Grund der Verpfändung des Festgelds verneint.

Ende der Entscheidung

Zurück