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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: II B 83/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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