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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.1999
Aktenzeichen: II B 84/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 19. Januar 1989 erwarb der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Kaufpreis von 1 650 000 DM ein bebautes Grundstück, dessen aufstehendes Gebäude zum Abriß bestimmt war. Nach dem Vertrag sollten 600 000 DM auf das Gebäude sowie u.a. auf die Kosten der Abrißgenehmigung entfallen. Einen Tag zuvor hatte der Kläger mit der X-GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung eines Neubaus für 3 400 000 DM und mit dem Architekten AX einen Architektenvertrag geschlossen, der eine Vergütung von 225 000 DM vorsah. Anfang März 1989 erfolgte der Abschluß weiterer mit dem Bauvorhaben zusammenhängender Verträge.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nahm an, Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Neubau, und setzte die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 22. Mai 1989 nach einer Gegenleistung von 5 742 800 DM auf 114 856 DM fest. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und setzte die Grunderwerbsteuer auf 33 000 DM herab. Erwerbsgegenstand sei das Grundstück in unbebautem Zustand gewesen. Dazu führte das FG aus, zwar sei der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages hinsichtlich des "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei gewesen; es fehle aber an einem abgestimmten Verhalten zwischen der Veräußerin und dem Architekten Ziel. Die Zeugenvernehmung beider hätte ergeben, daß die Veräußerin mit der geplanten Bebauung des Grundstücks in keiner Weise befaßt gewesen sei.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt das FA, das FG sei von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 1996 II R 77/94 (BFH/NV 1997, 260) abgewichen. Es habe den Rechtssatz aufgestellt, ein auf Verschaffung des Grundstücks in bebautem Zustand gerichtetes Vertragsgeflecht liege dann vor, wenn die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf einen Abschluß aller Verträge hinzielen. Demgegenüber führe der BFH in dem genannten Urteil aus, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sei, hänge davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsverhandlungen, der Zeit, des Ortes und der Begleitumstände ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite festgestellt werden könne, das darauf gerichtet sei, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Es sei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ein objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite vorgelegen habe, nicht aber, ob vertragliche Abreden zwischen den auf der Veräußererseite stehenden Personen vorgelegen hätten, die speziell darauf gerichtet gewesen seien, dem Erwerber das bestimmte Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Es sei nicht notwendig, daß sich die Vertragspartner zusammengetan hätten, um zusammen eine einheitliche Leistung zu erbringen. Ausreichend sei viel weniger, so z.B. daß die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede (z.B. Maklerauftrag) bei der Veräußerung zusammenarbeiteten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge abzielten. Es reiche mithin aus, wenn ein aufgrund vertraglicher Beziehungen sowohl für den Grundstücksveräußerer als auch für das Bauunternehmen tätiger Makler in der Lage sei, dem Erwerber ein einheitliches Angebot über Grundstück und Gebäude zu unterbreiten.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das FG die Klage abweisen müssen.

Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom FA herausgestellte Rechtssatz des FG und die wiedergegebenen Ausführungen des BFH in dem Urteil in BFH/NV 1997, 260 weichen nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) voneinander ab.

Der dem Urteil des FG entnommene Rechtssatz ist nicht von diesem entwickelt worden. Er findet sich beinahe wortgleich in einer Vielzahl von Entscheidungen des BFH (vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75, unter 2. a, m.w.N.). Er enthält keine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 260. Dieses Urteil befaßt sich nicht mit der Frage, ob bei mehreren auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen deren abgestimmtes Verhalten auf einer Abrede beruhen muß oder nicht, sondern damit, ob diese Abrede darauf gerichtet sein muß, zusammen eine einheitliche Leistung zu erbringen. Letzteres wird verneint. An dem Erfordernis einer vertraglichen Abrede über ein abgestimmtes Verhalten wird dagegen ausdrücklich festgehalten. Verlangt wird damit, daß die unterschiedlichen Vertragspartner übereinkommen, bei Vertragsabschluß aufeinander abgestimmt vorzugehen; dagegen wird nicht gefordert, das Erbringen einer gemeinsamen Leistung zu verabreden. Nichts anderes besagt der vom FG nur wiedergegebene Rechtssatz.

Ob das FG diesen Rechtssatz im Streitfall zutreffend angewandt hat, kann nicht zum Gegenstand einer Divergenzrüge gemacht werden. Auf sich beruhen kann auch, ob das FG seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit alle rechtserheblichen Umstände berücksichtigt hat, weil das FA den Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht geltend gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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