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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: II B 85/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juni 1991 ein aus zwei Teilparzellen bestehendes, in A gelegenes Grundstück zum Kaufpreis von 10 Mio. DM (Vertrag 1). Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin durch Bescheid vom 12. Juli 1991 in Höhe von 200 000 DM fest. Die Klägerin wurde am 17. September 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Durch Vertrag vom 27. Dezember 1991 (UR-Nr. des amtierenden Notars 276/91; Vertrag 2) vereinbarte die Klägerin mit der Verkäuferin des Grundstücks die Aufhebung des Vertrags 1. Die Verkäuferin war danach zur Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises, die Klägerin zur Rückübereignung des Grundstücks verpflichtet.

Durch weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1991 (UR-Nr. des amtierenden Notars 277/1991; Vertrag 3) veräußerte die Verkäuferin das Grundstück an die B-KG weiter. Die Vertragsbedingungen entsprachen den Vereinbarungen mit der Klägerin im Vertrag 1.

Die Klägerin, eine GmbH, wie auch die B-KG wurden bei Abschluss der Verträge 2 und 3 von Herrn C vertreten; dieser war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und zu 95 v.H. Gesellschafter der Klägerin wie auch Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie alleiniger Kommanditist der B-KG. Der Rückerwerb und die Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgten auf Wunsch der Klägerin bzw. der B-KG, auf den die Verkäuferin eingegangen ist. Andere Gesellschaften der B-Unternehmensgruppe hatten vor dem Abschluss der Verträge 2 und 3 schon Vorleistungen (Planungsarbeiten) erbracht.

Die Klägerin beantragte beim FA, die Steuerfestsetzung vom 17. September 1991 wegen Rückerwerbs des Grundstücks aufzuheben und die bereits gezahlte Steuer mit dem Steueranspruch gegen die B-KG aus der Weiterveräußerung zu verrechnen.

Durch Bescheid vom 29. Oktober 1992 wies das FA den Antrag der Klägerin zurück, weil die Verkäuferin des Grundstücks ihre ursprüngliche freie Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück trotz der Aufhebung des Kaufvertrages nicht wiedererlangt habe.

Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Geschäftsführer der Klägerin, der B-KG sowie der Verkäuferin als Zeugen vernommen und deren Aussage dahin gewürdigt, dass die Aufhebung des Vertrages 1 (Vertrag 2) sowie die Weiterveräußerung des Grundstücks an die B-KG (Vertrag 3) nach einem von der Klägerin und der B-KG vorbereiteten Geschehensablauf vorgenommen worden seien. Die Verkäuferin sei lediglich auf den Wunsch der Käuferseite eingegangen und habe kein eigenes Interesse am Rückerwerb und der Weiterveräußerung des Grundstücks gehabt. Die Suche nach einem Neukäufer habe nicht im Einflussbereich der Verkäuferin gelegen. Vielmehr habe das Geschehen ausschließlich den Verwertungsinteressen der B-Unternehmensgruppe und damit letztlich den Interessen des Zeugen C gedient, die sich die Klägerin zu Eigen gemacht habe.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Diese macht Divergenz und Verfahrensmängel geltend. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel geltend macht, das FG habe die Zeugenaussage des Zeugen C "zum Thema Vorratskauf" nicht berücksichtigt, ist die Beschwerde unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel von der Klägerin i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ausreichend bezeichnet wurde. Es fehlen zur schlüssigen Darlegung der Verfahrensrüge u.a. Ausführungen dazu, inwieweit bei ausreichender Berücksichtigung der Angaben des Zeugen eine --auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG-- andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, die Aussage sei für die Entscheidung wesentlich, reicht nicht aus. Vielmehr hätte die Bedeutung der Aussage für die vom FG vertretene Rechtsauffassung dargelegt werden müssen.

2. Auch die Rüge, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1987 II R 123/85 (BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296) ab, entspricht nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zur genauen Bezeichnung der Divergenz ist es erforderlich darzutun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin deshalb nicht, weil sie einerseits zwar Rechtssätze aus der o.g. BFH-Entscheidung zitiert, diesen aber andererseits keine Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenüberstellt, sondern lediglich den Würdigungen des FG in tatsächlicher Hinsicht (Verkäuferin hat ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht wiedererlangt; Klägerin hat Verfügungsmacht über das Grundstück nicht verloren) ihre gegenteilige Auffassung entgegenstellt.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz des FG-Urteils zur Entscheidung des BFH vom 11. Oktober 1995 II R 97/93 (BFH/NV 1996, 260) liegt nicht vor. Dieses Urteil beruht auf einer gänzlich anderen Sachverhaltskonstellation. In diesem Verfahren ging es nämlich um die Frage, ob die dortige Klägerin ihre durch einen (später auf Veranlassung der Verkäuferseite aufgehobenen) Grundstückskaufvertrag erlangte Rechtsposition mittels einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Verkäuferin des Grundstücks, einer GmbH, bei der Weiterveräußerung an unbeteiligte Dritte verwertet hat. Der BFH hat dies unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer strikten Trennung zwischen der Sphäre der Kapitalgesellschaft und den Sphären ihrer Gesellschafter verneint.

Im Streitfall geht es aber nicht um die (grunderwerbsteuerrechtlich irrelevante) Rechtsposition des Zeugen C in seiner Eigenschaft als Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin bzw. der B-KG, sondern ausschließlich um die seitens der Klägerin durch den Vertrag 1 erworbene Rechtsstellung in Bezug auf das erworbene Grundstück. Hat die Klägerin, wovon das FG ausgegangen ist, diese Rechtsstellung bei der Weiterveräußerung an die B-KG im eigenen oder im Fremdinteresse (z.B. in Wahrnehmung der Interessen des Gesellschafter/Geschäftsführers) ausgenutzt, steht dies der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes entgegen, weil dadurch die Verkäuferin ihre freie Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht wiedererlangen konnte. Für die Verwertung der durch den Vertrag 1 erworbenen Rechtsposition seitens der Klägerin zu Gunsten der B-Unternehmensgruppe sprechen im Streitfall insbesondere die von der Käuferseite ausgegangene Initiative zur Rückgängigmachung und Weiterveräußerung, der sich die Verkäuferin untergeordnet hat, deren erkennbare wirtschaftliche Interessen sowie der äußere, insbesondere zeitliche Geschehensablauf.

Ende der Entscheidung

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