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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: II B 85/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Jahr 2002 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung von Altenteilsleistungen einen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, zu dem ein unbebautes Grundstück gehörte, das die Eltern bereits zuvor im Hinblick auf eine geplante Bebauung formgerecht verkauft hatten. Der Kläger verpflichtete sich in dem Übergabevertrag, die --noch nicht erfüllten-- Übereignungspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam er nach und erhielt den Kaufpreis für das Grundstück nach dessen Fälligkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, Gegenstand der Schenkung sei nicht das Grundstück, sondern der Kaufpreis, und setzte die Schenkungsteuer in der Einspruchsentscheidung entsprechend fest. Die Klage blieb erfolglos.

Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger bringt nicht vor, dass zu der von ihm herausgestellten Frage, ob Gegenstand der (gemischten) Schenkung das unmittelbar übereignete Grundstück selbst oder die sich aus dem Verkauf des Grundstücks ergebende Kaufpreisforderung war, in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung legt der Kläger keinen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren dar (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566).

In der Rechtsprechung des BFH ist im Übrigen bereits geklärt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks dahin zu verstehen sein kann, dass nicht das Grundstück, sondern der durch den Verkauf erzielte Erlös geschenkt sein sollte, nämlich u.a. dann, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich verpflichtet war, das Grundstück an einen bestimmten Dritten zu veräußern (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE 163, 214, BStBl II 1991, 320; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1993 II B 11/93, BFH/NV 1994, 102). Dies muss erst recht gelten, wenn --wie im Streitfall-- bereits der Schenker einen formgerechten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen und der Bedachte sich im Übergabevertrag zur Erfüllung dieses Grundstückskaufvertrags verpflichtet hatte. Die vom Kläger gestellte Frage, wie sich die im Grundstückskaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbarten, aber nicht ausgeübten Rücktrittsrechte schenkungsteuerrechtlich auswirken, betrifft nur den konkreten Einzelfall und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Er bringt nicht vor, dass das Urteil des Finanzgerichts von den von ihm angeführten, andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen abweiche oder dass ein sog. qualifizierter, zur Zulassung der Revision führender Rechtsanwendungsfehler vorliege (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

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