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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: II B 87/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das seinerzeit zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein eingetragener Verein, aufgrund des von ihm nach seiner Satzung auch nach deren Änderung verfolgten Ziels der ... nicht mehr die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfülle, und setzte deshalb gegen den Kläger zum 1. Januar 1996 Vermögensteuer nicht nur auf der Grundlage des zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Betriebsvermögens, sondern auch des übrigen Vermögens fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1878 veröffentlichten Urteil mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Januar 1996 hätten vorgelegen. Das vom Kläger verfolgte Ziel verstoße gegen die Präambel und Art. 146 des Grundgesetzes i.d.F. des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889) und Art. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl II 1990, 1318). Der Kläger könne auch keinen Schutz des Vertrauens auf das Fortbestehen der früher wohl gegebenen Gemeinnützigkeit beanspruchen. Er habe reichlich Zeit gehabt, seine satzungsmäßigen Ziele an die maßgeblichen verfassungs- und völkervertragsrechtlichen Regelungen anzupassen. Auch früheres Verwaltungshandeln könne kein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Der Kläger habe die ihm vom Finanzamt zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und dann bis zur Mitgliederversammlung am 22. März 1997 eingeräumte Möglichkeit, die Satzung entsprechend zu ändern, nicht genutzt. Die Mitgliederversammlung habe nicht die vom Finanzamt geforderte Satzungsänderung, sondern nur die zukünftige Übertragung von Vermögen auf noch zu gründende, gegebenenfalls gemeinnützige Vereine beschlossen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bringt der Kläger vor, dem FG seien schwerwiegende Fehler bei der Anwendung des Rechts unterlaufen. Für die Frage der Gemeinnützigkeit komme es nicht auf den Inhalt völkerrechtlicher Verträge Deutschlands an. Die Gemeinnützigkeit hätte allenfalls mit Wirkung für die Zukunft förmlich widerrufen werden können. Ein solcher Widerruf habe zum Stichtag 1. Januar 1996 noch nicht vorgelegen. Erst durch das Schreiben des damals zuständigen Finanzamts vom 29. Januar 1996 habe er erfahren, dass aufgrund der neu abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge die seit Jahrzehnten anerkannte Gemeinnützigkeit in Frage stehe. Vertrauensschutz sei insbesondere deshalb begründet, weil die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für jeden Veranlagungszeitraum neu zu überprüfen seien. Die neu gegründeten gemeinnützigen Teilbetriebe habe er mit steuerlicher Rückwirkung zum 1. Januar 1997 aus seinem Vermögen abgespalten und in neue gemeinnützige Vereine eingebracht. Die Zulässigkeit dieser steuerlichen Rückwirkung ergebe sich aus näher bezeichneten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Durch die rückwirkende Abspaltung sei die vom Finanzamt gesetzte Frist bis 1. April 1997 gewahrt worden. Dass das FG dies verkannt habe, stelle einen groben Verfahrensfehler dar.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Revisionszulassung nicht hinreichend dargelegt.

Er rügt vielmehr lediglich im Stil einer Revisionsbegründung, dass die Vorentscheidung gegen materielles Recht verstoße. Mit einer solchen Rüge wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, unter II. 2. b; vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom 17. Februar 2005 II B 115/03, BFH/NV 2005, 1004). Dass dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts ein Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sei, dass er, würde er nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, dass mit anderen Worten die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei und dass deshalb die Revision zuzulassen sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014), bringt der Kläger selbst nicht vor. Mit der Rüge, das FG habe die von ihm angeführten Vorschriften des UmwG und des UmwStG nicht zutreffend berücksichtigt, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend. Diese Vorschriften betreffen nicht das gerichtliche Verfahren. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2000 V B 50/00 u.a., BFH/NV 2000, 1493; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76).

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