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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: II B 88/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 41 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die bloße Behauptung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zum Zwecke der Rechtsfortbildung "zwingend erforderlich" bzw. es bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des BFH zum "Erbvergleich", reicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht aus. Erforderlich ist vielmehr bei beiden Zulassungsgründen ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Es muss dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. Beschluss des BFH vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
Derartige Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Es fehlt insoweit jede Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Eine Klärungsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung von Erbvergleichen wird auf die BFH-Entscheidung vom 7. Oktober 1981 II R 16/80 (BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28) und die dort angeführte Vorschrift des § 41 der Abgabenordnung (AO 1977) Bezug genommen.
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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