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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: II B 89/02
Rechtsgebiete: ErbStG, BewG, FGO


Vorschriften:

ErbStG § 12 Abs. 3
BewG §§ 138 ff.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte ihren beiden Kindern aufgrund zweier notariell beurkundeter Verträge vom 21. Dezember 1993 zu gleichen Teilen einen Betrag von ... DM für den Erwerb eines Grundstücks und einen weiteren Betrag von ... DM zur Verfügung, um darauf näher bestimmte Gebäude zu errichten. Dabei übernahm die Klägerin auch die Entrichtung der Schenkungsteuer. Das von einem Dritten erworbene Grundstück wurde im Februar 1994 auf die Kinder umgeschrieben. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude waren im September 1996 bezugsfertig. Auf den Tag der Bezugsfertigkeit ist ein Grundstückswert von ... DM festgestellt worden. Zum 1. Januar 1996 wurde für das damals noch unbebaute Grundstück ein Einheitswert von ... DM festgestellt. Der Einheitswert zum 1. Januar 1997 für das bereits bebaute Grundstück beläuft sich auf ... DM. Das zur Verfügung gestellte Geld soll den Kindern nach dem Vortrag der Klägerin noch im Jahr 1994 zugeflossen sein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, die Klägerin habe den Kindern jeweils im Wege einer mittelbaren Schenkung anteilig ein Grundstück mit Gebäude zugewendet, wobei die Zuwendung jeweils mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes ausgeführt gewesen sei. Mit letztmalig während des Klageverfahrens geänderten Bescheiden vom 15. Dezember 2000 setzte er gegen die Klägerin unter Berücksichtigung von Vorschenkungen hinsichtlich der Zuwendung an den Sohn eine Steuer von ... DM und hinsichtlich der Zuwendung an die Tochter eine Steuer von ... DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, die anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkungen seien nicht erst mit der Bezugsfertigkeit der Gebäude, sondern bereits mit dem Zufluss des zur Verfügung gestellten Geldes im Jahr 1994 ausgeführt worden. Daher sei § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht in der Fassung anzuwenden, die er durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049, 2055) erhalten habe, sondern in der Fassung, die für vor 1996 verwirklichte Zuwendungen gegolten habe. Daher sei die Steuer nicht nach dem gemäß den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelten Grundstückswert, sondern nach dem auf den 1. Januar 1997 festgestellten Einheitswert zu bemessen. Das Finanzgericht (FG) folgte jedoch dem FA darin, dass die Schenkungen erst mit Fertigstellung der Gebäude ausgeführt gewesen seien.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Der Rechtssache soll grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zukommen, ob die mittelbare Schenkung eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes oder bereits mit der Hingabe des Geldes ausgeführt ist.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig.

Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552, sowie des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 284). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist mittlerweile durch das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2002 II R 75/00 (BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273) in der vom FG vertretenen Weise entschieden worden und damit höchstrichterlich geklärt. Nach diesem Urteil ist eine Zuwendung, wenn mit dem zur Verfügung gestellten Geld die Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten schon gehörenden oder einem gleichzeitig zu diesem Zweck aufgrund eines einheitlichen Vertrages geschenkten Grundstück finanziert werden soll, mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt. In diesem Zeitpunkt erlange der Beschenkte gegenüber dem Schenker die freie Verfügung über das Gebäude bzw. über das mit dem Gebäude bebaute Grundstück und trete insoweit in die endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers ein. Ein teilweises oder völliges vorzeitiges Zurverfügungstellen des Geldes führt nach dieser Entscheidung nicht zu einer Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts der Schenkung. Zwar geht das Geld mit seiner Auszahlung zivilrechtlich in das Vermögen des Beschenkten über; schenkungsteuerrechtlich ist es aber erst dann und insoweit für die mittelbare Grundstücksschenkung verwandt, wenn bzw. als es zur Abdeckung des Anschaffungs- oder Herstellungsaufwandes eingesetzt wird. Zwischenzeitlich kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine zusätzliche freigebige Zuwendung durch Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung in Betracht.

Ende der Entscheidung

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