Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: II B 89/06
Rechtsgebiete: FGO, ErbStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503, und vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, ständige Rechtsprechung).
2. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich weder mit Wortlaut, systematischer Stellung und Sinn und Zweck der bereits vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und vom Finanzgericht als Rechtsgrundlage für die Besteuerung des der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Leibrentenanspruchs als Erwerb von Todes wegen herangezogenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) noch mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ergangene Urteil vom 21. September 1983 II R 197/81, BFHE 139, 302, BStBl II 1983, 775, das auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959, der Vorgängervorschrift zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, beruht; s. ferner Urteile vom 24. Oktober 2001 II R 10/00, BFHE 197, 265, BStBl II 2002, 153, und II R 11/00, BFH/NV 2002, 648; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, zu Ansprüchen auf die Leistungen aus einer Lebensversicherung, die der Bezugsberechtigte mit dem Tod des Versicherungsnehmers erwirbt) und der Literatur zu dieser Vorschrift auseinander gesetzt. Sie bringt selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die von ihr für richtig gehaltene Auffassung vertreten werde, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen geltenden Vermögensvorteile unterlägen nur dann der Erbschaftsteuer, wenn sie in den Nachlass fielen (vgl. dazu z.B. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 3 Anm. 73; Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz 262; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 274; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 3 Rz 146; Moench/Albrecht, Erbschaftsteuer, 2006, Rz 104).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.