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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: II B 89/06
Rechtsgebiete: FGO, ErbStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503, und vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, ständige Rechtsprechung).

2. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich weder mit Wortlaut, systematischer Stellung und Sinn und Zweck der bereits vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und vom Finanzgericht als Rechtsgrundlage für die Besteuerung des der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Leibrentenanspruchs als Erwerb von Todes wegen herangezogenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) noch mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ergangene Urteil vom 21. September 1983 II R 197/81, BFHE 139, 302, BStBl II 1983, 775, das auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959, der Vorgängervorschrift zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, beruht; s. ferner Urteile vom 24. Oktober 2001 II R 10/00, BFHE 197, 265, BStBl II 2002, 153, und II R 11/00, BFH/NV 2002, 648; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, zu Ansprüchen auf die Leistungen aus einer Lebensversicherung, die der Bezugsberechtigte mit dem Tod des Versicherungsnehmers erwirbt) und der Literatur zu dieser Vorschrift auseinander gesetzt. Sie bringt selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die von ihr für richtig gehaltene Auffassung vertreten werde, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen geltenden Vermögensvorteile unterlägen nur dann der Erbschaftsteuer, wenn sie in den Nachlass fielen (vgl. dazu z.B. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 3 Anm. 73; Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz 262; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 274; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 3 Rz 146; Moench/Albrecht, Erbschaftsteuer, 2006, Rz 104).

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