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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: II B 9/01
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1997 § 169
AO 1977 § 124 Abs. 1
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sowie dem Finanzgericht (FG) erfolglos die Aussetzung der Vollziehung eines im Änderungswege ergangenen Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1986 vom 3. Mai 2000 mit der Begründung, die nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verlängerte Festsetzungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 1999 abgelaufen. Demgegenüber beriefen sich das FA und das FG darauf, dass dem Bescheid der geänderte und infolge eines Einspruchs noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 8. Dezember 1999 über eine höhere Vermögensteuer auf den 1. Januar 1986 vorausgegangen war. Der Bescheid war den Antragstellern zwar noch in 1999 zugegangen, ihnen aber unter Außerachtlassung einer dem FA vorliegenden Zustellungsvollmacht für den jetzigen Prozessbevollmächtigten zugesandt worden. Erst Anfang Januar 2000 hatten sie ihn an den Bevollmächtigten weitergegeben. Die Zustellungsvollmacht war dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige über zu den Stichtagen 1. Januar 1992 bis 1996 verschwiegenes Vermögen erteilt worden. Diese Anzeige hatte das FA veranlasst, durch den Bescheid vom 8. Dezember 1999 Vermögensteuer auf den 1. Januar 1986 festzusetzen.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung machen die Antragsteller unter Bezugnahme auf Nr. 1 zu § 169 im Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1997 (AEAO) vom 15. Juli 1998 (BStBl I 1998, 630) geltend, der Bescheid vom 8. Dezember 1999 habe die Festsetzungsfrist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 wahren können, weil er nicht dem Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben worden, sondern ihm lediglich auf einem nicht vorgesehenen Weg zugegangen sei.

II. Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat das FG ernsthafte Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheides vom 3. Mai 2000 verneint. Bei summarischer Prüfung hat der vorausgegangene Bescheid vom 8. Dezember 1999 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 die Festsetzungsfrist gewahrt.

Es kann auf sich beruhen, ob die Zustellungsvollmacht, die in Verbindung mit der Zeitpunkte ab 1. Januar 1992 betreffenden Selbstanzeige erteilt und dem FA vorgelegt worden ist, auch Vermögensteuerbescheide auf frühere Stichtage erfasst, die das FA infolge der Selbstanzeige von sich aus erlassen hat. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller davon ausgegangen wird, dass die Zustellungsvollmacht auch den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1986 erfasst, ist der Bekanntgabemangel, der darin liegt, dass der Bescheid vom 8. Dezember 1999 den Antragstellern unmittelbar zugesandt worden ist, mit dessen Weiterleitung an den Bevollmächtigten geheilt.

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird; er kann aber gemäß Satz 3 der Vorschrift auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Die Regelung in § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, wonach die Bekanntgabe auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen kann, wird i.V.m. § 80 Abs. 3 des Gesetzes, wonach sich die Behörde dann, wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, an diesen wenden soll, dahin ausgelegt, dass nur dann, wenn der Steuerpflichtige der Behörde einen bestimmten Vertreter ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten benannt hat, die Bekanntgabe gegenüber diesem vorzunehmen ist (so Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320; vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686, sowie vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, unter 5.). Wird der Bescheid stattdessen unmittelbar dem Steuerpflichtigen übersandt, ergibt sich daraus jedoch i.V.m. § 124 Abs. 1 AO 1977 nicht die Rechtsfolge einer nicht mehr heilbaren Unwirksamkeit. Aus dem der Regelung des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugrunde liegenden Rechtsgedanken leitet nämlich die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, dass der zunächst vorliegende Bekanntgabemangel in dem Zeitpunkt geheilt ist, in dem der Empfangsberechtigte --also hier der Bevollmächtigte-- den Bescheid nachweislich erhalten hat (Urteil des BFH vom 2. Oktober 1986 VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 8 C 8.86, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 1612), und zwar unabhängig davon, ob der Bekanntgabemangel im Rahmen einer förmlichen Zustellung oder einer Zustellung mittels einfacher Post aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346, sowie in BFH/NV 1990, 686). Liegt aber infolge der Weiterleitung des rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandten Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten ein wirksam gewordener Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 vor, führt der Umstand, dass die Weiterleitung erst nach Ablauf der Frist erfolgte, nicht dazu, dass der Bescheid wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig wäre. Vielmehr sind damit die Voraussetzungen erfüllt, von denen § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 die Wahrung der Festsetzungsfrist abhängig macht. Nach diesen Grundsätzen können sich die Antragsteller im Streitfall nicht auf Festsetzungsverjährung berufen.

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