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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: II B 9/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit Wirkung zum 1. Februar 2001 von den Beigeladenen ein Grundstück, das mit einem in das Baudenkmalbuch eingetragenen Gebäude bebaut ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1997 im Ertragswertverfahren auf 228 800 DM (116 983 €) fest und berücksichtigte dabei einen Abschlag wegen des Denkmalschutzes in Höhe von 5 v.H. Die Klage, mit der der Kläger eine Erhöhung dieses Abschlags auf 10 v.H. und demgemäß eine Herabsetzung des Einheitswerts auf 220 800 DM begehrte, blieb erfolglos.
Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den Ansatz eines Abschlags von 10 v.H. wegen Denkmalschutzes abgelehnt und die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls unbegründet.
1. Der Kläger wendet sich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Auffassung des FG, dass der vom FA wegen des Denkmalschutzes gewährte Abschlag von 5 v.H. nicht auf 10 v.H. zu erhöhen sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist damit nicht hinreichend dargetan (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 129/04, BFH/NV 2006, 128, m.w.N.).
2. Ob der Kläger seine Auffassung, die Einheitsbewertung und die Grundsteuer seien verfassungswidrig und der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503), kann dahinstehen. Die Rechtslage ist insoweit durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, der die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428, und vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983, und vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; hinsichtlich der in §§ 129 bis 132 des Bewertungsgesetzes vorgesehenen Vorschriften für die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 56/05, BFH/NV 2006, 919; das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006 1 BvR 645/06 nicht zur Entscheidung angenommen). Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369). Die vom Kläger angeführten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 wurden vom BVerfG mit Beschlüssen vom 3. März und 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen.
Ende der Entscheidung
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