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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: II B 93/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hat keinen Revisionszulassungsgrund ausreichend dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) erhebt, fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. ständige Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das FG habe die Regeln der Begriffslogik verkehrt und damit gegen Denkgesetze verstoßen, wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern ein materieller Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1994 IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128, sowie vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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