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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: II B 93/08
Rechtsgebiete: StVZO, KraftStG


Vorschriften:

StVZO § 23 Abs. 6a
KraftStG § 2 Abs. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Fragen einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren durch den BFH bedürfen (vgl. m.w.N. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 107). Dies ist nicht geschehen.

Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2772) gilt ab 1. Mai 2005 für Kraftfahrzeuge --wie im Streitfall-- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Rechtslage zum 1. Mai 2005 lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE nn, BStBl II 2008, 691).

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