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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: II B 94/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 3 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 103
FGO § 116 Abs. 6
ZPO § 283
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Am 6. Mai 1988 beteiligte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 2, eine KG, an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1, einer GmbH, als atypisch stille Gesellschafterin.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte am 29. April 1999 den Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft im Wege der Zurechnungs- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1990 fest und rechnete ihn in voller Höhe der Klägerin zu 2 zu. Eine Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1989 wurde nicht vorgenommen.

Gegenstand des anschließenden Einspruchs- und Klageverfahrens waren zunächst materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung von Auslandsvermögen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 13. Mai 2004 hielt das FA ausdrücklich daran fest, dass der angefochtene Bescheid als Wertfortschreibung anzusehen sei. Das FG gewährte den Klägerinnen im Hinblick auf ihr Vorbringen, ihnen sei das Fehlen einer Hauptfeststellung erst durch einen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des FA bekannt geworden, eine Schriftsatzfrist von einer Woche. Am 19. Mai 2004 reichten die Klägerinnen beim FG zwei umfangreiche Schriftsätze ein.

Das FG, dessen Urteil ausweislich des Rubrums "in der Sitzung vom 13. Mai 2004" erging, wies die Klage im Wesentlichen ab. Es vertrat die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei trotz des in der mündlichen Verhandlung geäußerten entgegenstehenden Willens des FA in eine Nachfeststellung umzudeuten, weil Betriebsvermögen der stillen Gesellschaft erst durch eine Darlehensgewährung im Jahr 1989 entstanden sei.

Mit ihrer Beschwerde machen die Klägerinnen u.a. geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es bereits vor Ablauf der gesetzten Schriftsatzfrist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung abschließend beraten und abgestimmt sowie das Urteil gefällt habe. Sollte das FG hingegen nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze erneut beraten und abgestimmt haben, sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil die ehrenamtlichen Richter nach dem Tag der mündlichen Verhandlung nicht mehr an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen seien.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Präsidenten des FG eingeholt. Danach sei die Sache am 13. Mai 2004 von den nach dem Geschäftsverteilungsplan dazu berufenen Richtern beraten und die im Tenor niedergelegte Urteilsformel beschlossen worden. Nach dem Eingang der nachgelassenen Schriftsätze hätten die drei Berufsrichter in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2004 und dem 8. Juni 2004 formlos beschlossen, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein von den Klägerinnen geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Indem das FG trotz der gewährten --und von den Klägerinnen genutzten-- Schriftsatzfrist sein Urteil bereits am 13. Mai 2004 gefällt hat, hat es den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.

Ein Urteil ist mit der Beschlussfassung über die Urteilsformel nach einer Kollegialberatung i.S. des § 103 FGO "gefällt" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.1.a, m.w.N.). Dies war vorliegend nach dem mit dem Rubrum des angefochtenen Urteils übereinstimmenden Inhalt der Stellungnahme des Präsidenten des FG am 13. Mai 2004 --und damit vor Ablauf der gesetzten Schriftsatzfrist-- der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine Entscheidung trifft, ohne den Ablauf einer Frist abzuwarten, die es selbst gesetzt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich die Sache aus Sicht des Gerichts als entscheidungsreif darstellt (BVerfG-Beschluss vom 24. Januar 1961 2 BvR 402/60, BVerfGE 12, 110). Diese Rechtsprechung ist auch auf Schriftsätze anzuwenden, die einem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) nachgelassen werden (BVerfG-Urteil vom 10. Juli 1984 1 BvR 608/84, BVerfGE 67, 199), und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift --wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, da der Anwendungsbereich des § 283 ZPO nur Erklärungen zu Tatsachen, nicht aber ergänzende Rechtsausführungen umfasst (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 X ZB 22/02, BGHZ 152, 304, unter II.b bb; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 5; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl. 2005, § 283 Rn. 4)-- gar nicht gegeben sind (BVerfG-Beschlüsse vom 16. Februar 1965 2 BvR 114/60, BVerfGE 18, 380, und vom 7. Mai 1968 2 BvR 738/67, BVerfGE 23, 286). Denn die Beteiligten dürfen auch in einem solchen Fall auf die Möglichkeit vertrauen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört zu werden.

Vorliegend handelt es sich nicht etwa lediglich um eine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die auch aufgrund solcher --vor Verkündung oder Zustellung des Urteils eingegangener-- Schriftsätze zu treffen ist, für die kein Nachlass gewährt worden ist, aber durch einen Beschluss ergeht, bei dem die ehrenamtlichen Richter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken (BFH-Urteile vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BFHE 179, 245, BStBl II 1996, 318, unter II.2.b, und in BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.1.a bb). Vielmehr gehört der Inhalt eines rechtzeitig eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes noch zum "Gesamtergebnis des Verfahrens" i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts --in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung-- bieten kann. Im Falle eines Schriftsatznachlasses bedarf es nur dann keiner weiteren Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, wenn das Urteil als Gerichtsinternum bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung gefällt worden ist und innerhalb der gesetzten Frist kein Schriftsatz eingeht (BFH-Urteil in BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.1.a).

Das angefochtene Urteil kann auch auf dem Gehörsverstoß beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das FG --einschließlich der ehrenamtlichen Richter-- die nachgelassenen Schriftsätze in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte. Denn in diesen Schriftsätzen haben die Klägerinnen erstmals ausführlich und unter umfassender Auswertung der Rechtsprechung ihre Auffassung zu den --vor der mündlichen Verhandlung weder von einem der Beteiligten noch vom FG angesprochenen-- verfahrensrechtlichen Fragen vorgetragen.

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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