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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: II B 95/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BewG


Vorschriften:

AO 1977 § 169 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
BewG § 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 12. März 2001 eine Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1998, mit der er den Einheitswert für die vermietete Eigentumswohnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf 9 200 DM feststellte. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag auf 55,20 DM fest. Dies führte durch Bescheide vom 30. März 2001 zur Festsetzung der Grundsteuer für 1998 und 1999 von jeweils 331,20 DM.

Einspruch und Klage --letztere nach dem Klageantrag beschränkt auf den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid-- blieben erfolglos. Der Kläger hatte vorgetragen, wegen der erst im Jahr 2001 ergangenen Bescheide die Grundsteuer nicht mehr auf den Mieter abwälzen zu können, da diesem gegenüber die Nebenkosten der Jahre 1998 und 1999 bereits endgültig abgerechnet gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, es wäre Sache des Klägers gewesen, durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Mieter sicherzustellen, innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzte Grundsteuern abwälzen zu können.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, gemäß den mietrechtlichen Vorschriften könne er nachträglich angefallene Betriebskosten nur innerhalb bestimmter Fristen auf den Mieter abwälzen. Diese Fristen seien kürzer als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Der sich daraus ergebende Normenkonflikt sei wesentlich im Steuerrecht begründet, da "die Fristen zur Betriebskostenabrechnung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 1. September 2001 zu Lasten des Vermieters ohne Anpassung abgabenrechtlicher Vorschriften weiter eingeengt" worden seien.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich benannt. Nach der Beschwerdebegründung kommen aber lediglich die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1 der Vorschrift) und der Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts (Nr. 2 Alternative 1 der Vorschrift) in Betracht. Zur Darlegung dieser Zulassungsgründe muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, die von grundsätzlicher Bedeutung oder hinsichtlich der eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts nötig sein soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung erforderlich sein soll. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

1. Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall überhaupt klärungsfähig ist. Sie betrifft zunächst nur die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer. Denn nur hinsichtlich der Grundsteuer können sich auf Grund des Zeitablaufs Schwierigkeiten ergeben, sie als Neben- oder Betriebskosten abzuwälzen. Die Feststellung des Einheitswerts für die Eigentumswohnung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages sind von diesen Schwierigkeiten nicht unmittelbar berührt und allenfalls mittelbar über § 19 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) betroffen, wonach Feststellungen von Einheitswerten nur erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hinsichtlich der Grundsteuerbescheide aber hat das FG keine Sachentscheidung getroffen, die in der Revisionsinstanz auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könnte. Das FG ist nämlich davon ausgegangen, dass sich die Klage nicht (mehr) auf die Grundsteuerbescheide bezieht.

2. Unabhängig davon ist die Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich der Kläger lediglich auf die Behauptung beschränkt hat, der von ihm ausgemachte "Normenkonflikt" sei wesentlich im Steuerrecht begründet. Dies hätte aber näherer Ausführungen bedurft. Da die Erhebung einer Grundsteuer beim Grundstückseigentümer nicht im Hinblick darauf erfolgt, dass sie auf Dritte abgewälzt werden kann, ist nämlich nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb der geltend gemachte "Normenkonflikt" im Steuerrecht begründet sein soll. Bei unbefangener Betrachtung ist er vielmehr dem Mietrecht und den dortigen Regelungen zur Nebenkostenabrechnung zuzuordnen. Diese Regelungen nehmen es offenbar in Kauf, dass der Grundstückseigentümer ausnahmsweise auch solche Kosten selber tragen muss, die im Regelfall auf Mieter abwälzbar sind.

Ende der Entscheidung

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