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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: II B 95/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 163
AO 1977 § 227
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute. Mit (endgültigen) Bescheiden vom 29. Februar 1996 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie Vermögensteuer auf den 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1991 und mit (endgültigem) Bescheid vom 22. Juli 1996 auf den 1. Januar 1992 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 18. Juli 1996 hat das FA unter Vorbehalt der Nachprüfung gegen die Kläger Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1994 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 5. März 1996 beantragten die Kläger beim FA, die Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) niedriger festzusetzen bzw. nach § 227 AO 1977 zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ein Übermaßverbot konstituiert. Die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsobergrenze von 50 v.H. sei bei ihnen bereits sehr deutlich überschritten. Zu beachten sei, daß die Gewinnausschüttungen bzw. die Dividendenerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen würden. Der Sollertrag aus diesen Quellen sei bei typisierender Betrachtung unter Berücksichtigung der Vermögensart dem Istertrag gleichzusetzen.

Das FA lehnte den Antrag ab.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wurde begehrt, den Ablehnungsbescheid vom 16. April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die für die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1994 festgesetzte Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen bzw. zu erlassen. Die Kläger machten wiederum geltend, daß ihre Besteuerung unter das Übermaßverbot falle. Der vom BVerfG festgelegte Zeitraum der Anwendbarkeit des bisher geltenden Vermögen- und Bewertungssteuerrechts gelte hinsichtlich des ausgesprochenen Übermaßverbots nicht. Dem im Beschluß manifestierten Hälftigkeitsprinzip komme sofortige rechtsetzende Bedeutung zu.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung und (mehrfache) Divergenz als Gründe für die Zulassung der Revision geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet.

1. Die Streitsache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger messen --sinngemäß-- der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob sich aus dem im Beschluß des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 aufgestellten sog. Halbteilungsgrundsatz für die vor Ablauf des Jahres 1996 verwirklichten Sachverhalte bezüglich der Vermögensteuererhebung Auswirkungen ergeben. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da sie durch Rechtsprechung geklärt ist. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Auffassung vertreten, daß eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung (möglicher- weise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht berührt wird (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Mai 1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom 6. August 1998 II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; vom 30. September 1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452). Nach Auffassung des Senats sind die Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung (Abschn. C II. 3. c des Beschlusses in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) für die Anwendung des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vermögensteuerrechts ohne Bedeutung (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFH/NV 1999, 452). Damit ist auch geklärt, daß sich aus diesen Ausführungen des BVerfG keine unmittelbaren Auswirkungen für Billigkeitsverfahren ergeben, die in der Vergangenheit entstandene Vermögensteuer betreffen.

Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sehen, ob in ihrem Fall das allgemeine verfassungsrechtliche Gebot einer Übermaßbesteuerung verletzt ist, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu wäre es u.a. erforderlich gewesen, daß die Kläger in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG bzw. des BFH zu dieser Verfassungsrechtsfrage darlegen, daß der Streitfall insoweit eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Dies ist mit der Beschwerdeschrift nicht geschehen.

2. Soweit die Kläger geltend machen, das Urteil des FG weiche hinsichtlich der Beurteilung von Billigkeitsmaßnahmen von der "Rechtsprechung" i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab ("Zu b" der Beschwerdeschrift), genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keine Entscheidung des BFH bzw. des BVerfG, von der das Urteil des FG abweicht, "bezeich- net" wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdeschrift wird kein die Entscheidung des FG tragender Rechtssatz dem Rechtssatz einer Entscheidung des BVerfG bzw. des BFH gegenübergestellt, zu dem er in Widerspruch steht.

3. Auch die behauptete Divergenz hinsichtlich der Auffassung des FG, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Kläger zu einer unverhältnismäßigen Vermögensteuer herangezogen worden seien ("Zu c" der Beschwerdeschrift), ist nicht hinreichend bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Ausführungen der Kläger sind vielmehr dahin zu verstehen, daß das FG sachlich falsch entschieden habe. Damit aber wird keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet.

4. Keinen Erfolg hat auch die weitere Rüge der Kläger, die Feststellung des FG, daß die Beschwerdeführer sich im Klageverfahren nicht mehr auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Übermaßverbot berufen könnten, weiche von der Rechtsprechung des BFH ab ("Zu d" der Beschwerdeschrift). Dies folgt schon daraus, daß die Entscheidung des FG auf dieser Auffassung nicht beruht. Das FG führt in seinen Entscheidungsgründen insoweit vielmehr aus, daß dieser Einwand ("zum anderen") nicht geeignet sei, eine Billigkeitsmaßnahme herbeizuführen. Das FG wäre mithin auch zum selben Entscheidungsergebnis gekommen, wenn es die Überlegungen zur Nichtberücksichtigung dieses Einwands der Kläger nicht angestellt hätte.

Ende der Entscheidung

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