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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: II B 96/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), dass die von ihm für die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alt. FGO) als bedeutsam erachteten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind (zu den Anforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41 ff., m.w.N.).

Nach dem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsatz der Selbstbindung (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, sowie Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 30, jeweils m.w.N.) bleibt der BFH, falls eine Sache nach Zurückverweisung in einem zweiten Rechtsgang erneut bei ihm anhängig wird, an seine rechtliche Beurteilung im ersten Rechtszug grundsätzlich in gleicher Weise wie das Finanzgericht (FG), an das die Sache zurückverwiesen worden ist (§ 126 Abs. 5 FGO), gebunden, also auch an die der Zurückverweisung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 22, m.w.N.). Da der BFH im ersten Rechtsgang bei der Zurückverweisung der Streitsache mit Urteil vom 21. September 2005 II R 55/04 seiner rechtlichen Beurteilung die von ihm entwickelten Grundsätze zum einheitlichen Vertragswerk zugrunde gelegt sowie diese Rechtsprechung insoweit geändert hat, als ein einheitliches Angebot auch dann gegeben sein kann, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist, wäre der BFH in einem Revisionsverfahren hieran gebunden. Da die Beschwerde sich ausschließlich gegen diese rechtliche Beurteilung wendet, wären die vom Kläger für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Umfange dieser Bindungswirkung in einem Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig. Der Kläger hätte sich daher mit Blick auf die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen mit der Selbstbindung des BFH auseinandersetzen und darlegen müssen, dass und in welchem Umfang diese Bindungswirkung ggf. entfällt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1839, sowie Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 27 ff., m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

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