Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: II B 97/03
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung ergeben keinen Zulassungsgrund. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht von der BFH-Entscheidung vom 13. September 1995 II R 80/92 (BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903) ab. Der vom BFH entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Dieser betraf den Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person und die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft und den Übergang des vormals gesamthänderisch gebundenen Vermögens der veräußernden Gesellschafter in das Alleineigentum des Erwerbers (Anwachsung). Anders als im Streitfall gingen dort die erworbenen Anteile an der Personengesellschaft nicht auf den Erwerber über, sondern in Folge der Anwachsung unter, was das von § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorausgesetzte Innehaben aller Anteile in einer Hand ausschließt. Mit der "Ausgestaltung des obligatorischen Rechtsgeschäfts" hat dies --anders als die Klägerin meint-- nichts zu tun. Die Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 GrEStG auf den Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person beruht vielmehr allein auf den dinglichen Rechtsfolgen der Anwachsung, nämlich darauf, dass ein solcher Vorgang niemals zum für besteuerungswürdig gehaltenen Ereignis ("alle Anteile in einer Hand") führen kann.

2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 27. April 1966 II 5/62 (BFHE 86, 406) ab. Es trifft zwar zu, dass der BFH in dieser Entscheidung ausgeführt hat, § 1 Abs. 3 GrEStG sei als Ergänzungstatbestand sinnvoll ab- und einzugrenzen. Ein diesen Rechtsausführungen widersprechender Rechtssatz kann dem FG-Urteil nicht entnommen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann aus dem Umstand, dass das FG den Beschränkungen, denen die Klägerin als Erwerberin aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Anteile und des Grundbesitzes dieser Gesellschaft unterlag, keine Bedeutung zugemessen hat, bzw. diesem Vorbringen der Klägerin nicht im Einzelnen nachgegangen ist, nicht gefolgert werden, das FG-Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass eine Abgrenzung des § 1 Abs. 3 GrEStG nach seinem Sinn und Zweck nicht vorzunehmen sei.

3. Soweit das FG den vertraglichen Beschränkungen und Verpflichtungen in dem Vertrag über den Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, die nach den Wertungen der Klägerin zu keiner "dem Volleigentum vergleichbaren Verfügungsmacht über die Grundstücke" geführt haben sollen, keine Bedeutung beigemessen hat, entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. September 2004 II R 14/02, Deutsches Steuerrecht 2004, zum Erwerb aller Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück