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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: II B 97/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Mit seinem Vorbringen, das Finanzgericht habe eine Gesamtwürdigung der Merkmale des Fahrzeugs unterlassen, sondern die Einstufung des Fahrzeugs als PKW nur auf die Einzelmerkmale gestützt, macht der Kläger keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2007 II B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 II B 103/07, BFH/NV 2008, 980, ständige Rechtsprechung). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege, hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Die weitere Begründung des Klägers im Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingegangen ist. Aufgrund der Zustellung des --vollständigen-- finanzgerichtlichen Urteils am 12. August 2008 endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 13. Oktober 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 23. Juni 2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80; vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 116 Rz 22) ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen. Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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