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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: II B 98/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG in dem Verfahren 10 K 3055/07 durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist bezüglich der Entscheidungen des FG im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren der Fall. § 128 Abs. 4 FGO bestimmt nämlich, dass in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist. Zu den Streitigkeiten über Kosten gehören auch die Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242 zu einer Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 8 GKG). Die Gebühr bestimmt sich vielmehr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses.

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