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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: II E 1/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
GKG § 72 Nr. 1 |
Gründe:
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) beantragte im Klageverfahren, den vom Finanzamt (FA) erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, mit dem das FA einen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wert der betroffenen Grundstücke von 27 850 712 DM festgestellt hatte, aufzuheben. Klage und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) legte der angefochtenen Kostenrechnung als Streitwert die sich aus den festgestellten Grundstückswerten ergebende Grunderwerbsteuer zugrunde (3,5 v.H. von 27 850 712 DM = 974 774 DM = 498 394 €).
Die Erinnerungsführerin begehrte zunächst, als Streitwert nur die sich bei Grundstückswerten von 23 445 000 DM errechnende Grunderwerbsteuer von 419 553,34 € anzusetzen. Der Ansatz der Grundstückswerte im angefochtenen Feststellungsbescheid habe vorläufigen Charakter gehabt und sei ausweislich der von ihr abgegebenen Erklärung überhöht gewesen.
Die Erinnerungsführerin reichte später den inzwischen ergangenen geänderten Feststellungsbescheid vom 17. Juni 2005 nach, mit dem das FA aufgrund des vom Lagefinanzamt erlassenen Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 15. Juni 2005 einen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wert der betroffenen Grundstücke von 22 384 000 DM festgestellt hat.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung in der Weise zu ändern, dass ihr die sich aus dem Feststellungsbescheid vom 17. Juni 2005 errechnende Grunderwerbsteuer als Streitwert zugrunde gelegt wird.
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Kostenstelle des BFH hat zutreffend als Streitwert die Grunderwerbsteuer angesetzt, die sich aus den im angefochtenen Feststellungsbescheid festgestellten Grundbesitzwerten ergibt.
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes a.F. (GKG), das nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) für den vorliegenden Fall fortgilt, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 14 Abs. 3 GKG a.F.). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht danach dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (BFH-Beschluss vom 25. November 2004 VI E 1/04, BFH/NV 2005, 379).
2. Die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin ergibt sich aus der Grunderwerbsteuer, die sich aus den im angefochtenen Feststellungsbescheid angesetzten Grundstückswerten errechnet. Der Feststellungsbescheid sollte nach dem Antrag der Erinnerungsführerin in vollem Umfang aufgehoben werden. Dies ist für den Streitwert maßgebend. Der nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erlassene geänderte Feststellungsbescheid kann nicht berücksichtigt werden (§ 15 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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