Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: II E 1/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 24. August 2005 II B 125/04 eine Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 24. Oktober 2005 für dieses Verfahren gegen den Kläger als Kostenschuldner Gerichtskosten in Höhe von ... € an.

Hiergegen legte der Kläger durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 Erinnerung ein und beantragte, gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, "ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunde in Form der Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Stadt X rechtmäßig ist".

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeamte hat den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zutreffend aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung und der Steuer ermittelt, die durch den angefochtenen Änderungsbescheid festgesetzt wurde. Danach fielen für das Beschwerdeverfahren II B 125/04 Gerichtskosten von ... € an. Die mit der Erinnerung angefochtene Kostenrechnung, die dem entspricht, ist deshalb nicht zu beanstanden. Gründe, welche die Kostenrechnung als unrichtig erscheinen ließen, werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen kann der Kläger sein eigentliches Ziel, nämlich die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt X, im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht erreichen. Gegenstand der Rechtsüberprüfung im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich die angefochtene Kostenrechnung. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch sein Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg. Die vom Kläger erstrebte Entscheidung des BFH nach § 86 Abs. 3 FGO kann verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 86 Rz. 15). Ist --wie im Streitfall-- das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen, geht der Antrag eines Beteiligten, das Zwischenverfahren durchzuführen, ins Leere. Schließlich stellt sich der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 FGO auch deshalb als verfehlt dar, weil es ihm erkennbar nicht um die Vorlage von bereits bestehenden Urkunden oder Akten der Stadt X im Wege der Amtshilfe geht, sondern um die von der Stadt X bisher verweigerte erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung. Ein solches Begehren ist nicht im Rahmen eines Zwischenstreits nach § 86 Abs. 3 FGO erreichbar.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes).

Ende der Entscheidung

Zurück