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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: II E 1/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GKG, JBeitrO


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 1 Satz 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 66 Abs. 7
JBeitrO § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 II B 77/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern kostenpflichtig zurückgewiesen, mit der es seinem Antrag, gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, ob die Weigerung einer Gemeinde, ihm eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszustellen, rechtmäßig ist, nicht entsprochen hatte. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 22. Februar 2007 nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 50 € gegen den Erinnerungsführer angesetzt.

Dagegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf eine beim BFH unter dem Az. II B ../06 anhängige Beschwerde sowie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen der "verfassungswidrigen Nichtdurchführung des Bescheinigungsverfahrens gemäß § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG". Zugleich beantragt er, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) "die zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einzustellen und aufzuheben und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen".

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Sollte dem Beschwerdeverfahren II B ../06 sowie der anschließenden Anhörungsrüge überhaupt jemals Bedeutung für die vorliegende Kostenrechnung zugekommen sein, wäre sie jedenfalls durch die Beschlüsse des BFH vom ... Januar bzw. ... Juni 2007, mit denen beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sind, entfallen.

2. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und erst recht die Absicht, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, berühren die Fälligkeit der Gerichtskosten, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 24. Januar 2007 II B 77/06 eingetreten ist, nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Dezember 2003 V ZR 416/02, Das juristische Büro 2004, 439).

3. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, § 66 GKG Rz 44).

4. Dem Antrag nach § 9 Abs. 1 JBeitrO ist ebenfalls nicht zu entsprechen, da Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung nicht mit der Erinnerung verfolgt werden können (vgl. BGH-Beschluss vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458). Sollte der Antrag als selbständiger Rechtsbehelf gewollt sein, fehlte es u.a. an einer auf die Zwangsvollstreckung abstellenden Begründung.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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