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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: II E 2/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. November 2001 II B 145/01 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2001 angesetzt.

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung, mit der sie ausführt, die Entscheidung des BFH sei fehlerhaft. Sie habe Strafantrag wegen Untreue u.a. zu ihrem Nachteil gegen verschiedene Verfahrensbeteiligte gestellt. Die Verfahrenskosten seien diesen Personen aufzuerlegen. Im Übrigen stünden ihr Schadensersatzansprüche in Höhe von ... EUR gegen diese Personen zu; ferner sei ihr wegen der Nötigung zur Steuerzahlung durch das Finanzamt ein Gesamtschaden von ... EUR entstanden.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

2. Soweit die Kostenschuldnerin sich auf die Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses beruft, kann sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Mit der gegen die Kostenrechnung statthaften Erinnerung kann keine nochmalige Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung herbeigeführt werden. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung, wonach die Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens allein zu tragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

3. Auch die von der Kostenschuldnerin geltend gemachten (Schadensersatz-)Forderungen berühren die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung nicht. Soweit die Kostenschuldnerin damit die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung mit diesen Ansprüchen erklärt haben sollte, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung ist im Erinnerungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist die Aufrechnung unzulässig. Ob die zur Aufrechnung gestellten Forderungen von einer gesetzlichen Grundlage getragen sind, braucht der Senat mithin nicht zu prüfen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).

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