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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.1999
Aktenzeichen: II E 2/99
Rechtsgebiete: BewG, GKG, BFHEntlG
Vorschriften:
BewG § 58 | |
BewG § 41 | |
BewG § 41 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 5 | |
GKG § 8 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
I.
Mit Urteil vom 12. März 1997 II R 44/94 hob der Senat auf die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) sowie seiner Ehefrau in einem Finanzrechtsstreit über den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1. Januar 1985 die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Streitig war die Höhe des Abschlags, der gemäß den §§ 58, 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen der inneren Verkehrslage des Betriebes zu gewähren war. Daß die Voraussetzungen der §§ 58, 41 BewG für einen derartigen Abschlag vorlagen, stand fest. Das FG hatte jedoch die Ansicht vertreten, ein derartiger Abschlag könne grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 v.H. des Reinertrages gewährt werden.
Im zweiten Rechtsgang ermittelte das FG daraufhin einen Mehraufwand infolge der inneren Verkehrslage von jährlich 810 DM/ha, berücksichtigte diesen Mehraufwand aber gemäß § 41 Abs. 1 BewG nur in dem Umfang, wie er 20 v.H. der Aufwendungen für die Überwindung der gegendüblichen Entfernung überstieg. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens legte es zu 1/7 dem Kostenschuldner und seiner Ehefrau auf.
Mit Kostenrechnung vom 28. April 1999 wurden sodann wegen des Revisionsverfahrens Kosten von 13,70 DM gegenüber dem Kostenschuldner und seiner Ehefrau angesetzt. Dagegen legte der Kostenschuldner Erinnerung mit dem Antrag ein, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht zu erheben. Die unrichtige Sachbehandlung sieht er darin, daß das FG den Mehraufwand nur insoweit berücksichtigt hat, wie er 20 v.H. der gegendüblichen Aufwendungen übersteigt.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig. Gemäß § 5 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bedarf es im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs greift nicht ein (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1994 V E 1/94, BFH/NV 1995, 428).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 GKG liegt nicht vor.
Der Kostenschuldner sieht die unrichtige Sachbehandlung darin, daß das FG den Abschlag wegen ungünstiger innerer Verkehrslage des Betriebes um 20 v.H. des Normalaufwandes gekürzt hat. Damit macht er jedoch keine unrichtige Behandlung der Sache i.S. des § 8 Abs. 1 GKG geltend; vielmehr wendet er sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. § 8 Abs. 1 GKG dient jedoch nicht dazu, die Entscheidung auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Einem derartigen Verlangen steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110, sowie vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
Sollte dem Erinnerungsschriftsatz hinsichtlich der Mitglieder des erkennenden Senats ein Ablehnungsgesuch zu entnehmen sein, wäre dieses unzulässig, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlte (vgl. dazu Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 51 Anm. 23, sowie BFH-Beschluß vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 GKG gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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