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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: II E 4/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 1
FGO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In dem Revisionsverfahren ..., für das die Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, war zunächst ein Gerichtsbescheid ergangen. In der auf Antrag der Erinnerungsführerinnen durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Kostenrechnung vom 6. Juli 2006 wurden Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen, für den Gerichtsbescheid sowie für den Beschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angesetzt. Mit der Erinnerung wenden sich die Erinnerungsführerinnen gegen die Gebühren für den Beschluss gemäß § 138 FGO der Höhe nach und für den Gerichtsbescheid dem Grunde nach.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Gebühr für den Beschluss nach § 138 FGO war in der vorangegangenen Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 nach geschätzten außergerichtlichen Kosten von lediglich 979,04 € für das Klageverfahren und 644,50 € für das Revisionsverfahren angesetzt worden. Dies ist nach Bekanntwerden des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 23. Mai 2006 durch Ansatz der tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten von 3 097,22 € berichtigt worden.

2. Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nicht abhängig von der Zustimmung der Beteiligten. Die für den Gerichtsbescheid anfallende Gebühr wird auch dann erhoben, wenn anschließend ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, für das allerdings in diesem Fall eine ermäßigte Gebühr entsteht (Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes, Kostenverzeichnis Nr. 3133, 3134).

Soweit sich ein Beteiligter infolge der für den Gerichtsbescheid entstandenen Gebühr schlechter steht, als er ohne den Gerichtsbescheid bei Erledigungserklärung in der stattdessen sofort durchgeführten mündlichen Verhandlung gestanden hätte, ist dies eine vom Gesetz gewollte Rechtsfolge, der ausgleichend gegenübersteht, dass ihm die nach förmlicher Beratung gebildete Auffassung des Gerichts zu seinem Streitfall schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die durch den Gerichtsbescheid ausgelöste Gebühr bleibt trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung bestehen (vgl. für den Fall der Rechtsmittelrücknahme Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 1983 VII E 6-7/83, BFHE 139, 237, BStBl II 1984, 62).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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