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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: II E 4/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 5 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Gegen die Erinnerungsführerinnen wurden durch Kostenrechnungen vom 14. September 1998 Gerichtskosten für Klageverfahren betreffend Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf in Höhe von jeweils 342 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführerinnen beantragten, die Vollziehung der Kostenrechnungen auszusetzen. Diese Anträge lehnte das FG ab. Gegen diese Beschlüsse vom 25. November 1998 haben die Erinnerungsführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt, die durch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1999 II B 119/98 und II B 120/98 als unzulässig verworfen wurden. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden jeweils den Erinnerungsführerinnen auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte durch Kostenrechnungen vom 3. September 1999 nach einem Streitwert von jeweils 34 DM Gerichtskosten in Höhe von je 50 DM an.

Mit Schreiben vom 10. September 1999 beantragten die Erinnerungsführerinnen u.a., die Kostenrechnungen vom 3. September 1999 aufzuheben.

Zur Begründung machen sie geltend, das FG habe ihre Einwendungen gegen die Kostenrechnung in dem FG-Verfahren zu Unrecht als Beschwerden aufgefasst und die Sachen an den BFH weitergeleitet. Der BFH habe die Verfahren in seinen Registern gelöscht, aber wohl versäumt, alle streitbefangenen Vorgänge an das FG zurückzugeben.

Der Vertreter der Staatskasse beim Bundesfinanzhof beantragt, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerungen sind unbegründet.

Die Anträge der Erinnerungsführerinnen, die Kostenrechnungen aufzuheben, sind als Erinnerungen nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen, da die Aufhebung der Kostenrechnungen nur mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung erreichbar ist.

1. Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252). Die Erinnerung ist deshalb nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1994 VII E 20/93, BFH/NV 1994, 733; vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800, m.w.N.). Sie richtet sich vielmehr ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Die Erinnerungsführerinnen können deshalb im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen (Beschlüsse vom 28. Juli 1999) seien unrichtig bzw. hätten in dieser Form nicht ergehen dürfen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Die Erinnerungsführerinnen haben im Übrigen keine Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben.

2. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520, 521). Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet aber im Streitfall aus, weil eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 II E 1/87, BFH/NV 1988, 324, 325; vom 18. Mai 1995 V E 1/95, BFH/NV 1996, 191; vom 31. Oktober 1996 VIII E 2/96, BFH/NV 1997, 522, und vom 25. Februar 1999 III E 2/98, BFH/NV 1999, 1115, ständige Rechtsprechung). Ein solches Versehen kann auch in der Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1995 IX B 160/94, BFH/NV 1995, 723).

So liegen die Verhältnisse im Streitfall jedoch nicht. Das FG hatte die Erinnerungsführerinnen in seinen Beschlüssen vom 25. November 1998 (die Ablehnung der Aussetzungsanträge betreffend) zutreffend dahin belehrt, dass die Entscheidungen unanfechtbar sind. Über die von den Erinnerungsführerinnen, die zudem von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten waren, gleichwohl eingelegten Beschwerden musste der BFH --da sie nicht zurückgenommen wurden-- wie geschehen entscheiden. Dass die Beschwerden aus den in den Beschlüssen vom 28. Juli 1999 II B 119/98 und II B 120/98 genannten Gründen unzulässig waren und daher nicht zu einer Sachentscheidung führen konnten, machte sie nicht unwirksam oder zu einem rechtlichen Nullum (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 I E 4/98, BFH/NV 1999, 501).

3. Die Erinnerungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

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