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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: II E 6/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 3 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 72 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten am 25. März 1996 von ihrer Mutter ein Grundstück geerbt. Einspruch und Klage, mit denen die Erinnerungsführer sich gegen die Feststellung des Grundstückswerts durch Bescheid vom 4. Februar 1998 in Höhe von 379 000 DM mit dem Ziel einer Herabsetzung auf 234 000 DM gewendet hatten, waren erfolglos geblieben.
Durch Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die am 3. Juni 2004 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführer als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- vom 28. September 2005 wurden die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH mit 272 € angesetzt. Hierbei wurde als Streitwert die Minderung der festgesetzten Erbschaftsteuer zugrunde gelegt, wie sie sich bei Ansatz des beantragten --niedrigeren-- Grundstückswerts von 234 000 DM ergeben hätte, nämlich (15 653 DM ./. 4 886 DM =) 10 767 DM bzw. 5 505 €.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Erinnerungsführer, mit der sie einen niedrigeren Kostenansatz beantragen.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist im Ergebnis unbegründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F., das nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) für das vorliegende Verfahren fortgilt, bestimmt sich der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht grundsätzlich dem Streitwert des Klageverfahrens (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 2004 VI E 1/04, BFH/NV 1990, 184).
Der Senat hat jedoch mit Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, bei der Feststellung von Bedarfswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes) sei der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € pauschal mit 10 % der streitig gewesenen Differenz des Grundstückswerts anzusetzen. Danach ergibt sich im Streitfall bei einer geltend gemachten Minderung von 145 000 DM ein Streitwert von 14 500 DM bzw. 7 413 € und eine Gebühr von 332 €.
Ein niedrigerer Streitwert folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Erinnerungsführer ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch damit begründet haben, das Finanzgericht habe gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, da es das Verfahren nicht ausgesetzt habe (§ 74 der Finanzgerichtsordnung). Zwar ist der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Aussetzungsantrags niedriger als der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 1970 I B 29-31/70 u.a., BStBl II 1971, 154). Die Erinnerungsführer haben sich aber im Hauptsacheverfahren nicht auf einen solchen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beschränkt, sondern Herabsetzung des Grundstückswerts auf 234 000 DM beantragt.
Da eine Verböserung im Erinnerungsverfahren ausscheidet, ist die Kostenrechnung des BFH im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1999 I E 1/99, BFH/NV 1999, 1505; vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BFHE 98, 12, BStBl II 1970, 251).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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