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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: II R 10/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO auch dann geboten sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (Beschlüsse des BFH vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123; vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797, und vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2627/03 eine Verfassungsbeschwerde vor, in der es um die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei Anmietung einer Zweitwohnung aufgrund beruflicher Veranlassung geht. Von derselben Verfassungsfrage hängt auch die Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren ab. Denn wenn das BVerfG entscheidet, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer in diesen Fällen verfassungswidrig ist, hätte die Klage Erfolg und der angefochtene Bescheid müsste aufgehoben werden.

Der Streitfall ist kein Einzelfall; vielmehr betrifft die streitige, dem BVerfG vorliegende Rechtsfrage eine Vielzahl von Zweitwohnungsinhabern.



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