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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: II R 12/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 1 K 1004/96 wies das Finanzgericht (FG) Berlin eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sowie seiner Ehefrau wegen eines Erlasses von Grunderwerbsteuer ab, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen legte der Kläger Revision "wegen Verfahrensmängeln nach § 116 FGO" ein.

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Senat versteht die Revisionsschrift dahin, daß allein der Kläger Revision eingelegt hat. Die Ehefrau ist zunächst zu Unrecht als weitere Rechtsmittelführerin angesehen, aber inzwischen im Register wieder ausgetragen worden.

Aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1998, 375) ist die Verwaltung der Grunderwerbsteuer auf das Finanzamt (FA) Spandau übergegangen. Dieses ist infolgedessen in die Beteiligtenrolle des FA für Körperschaften IV eingetreten, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Beschluß ist gegen das FA Spandau als Beklagten und Revisionsbeklagten zu richten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

II.

Die Revision ist unzulässig.

Vor dem BFH muß sich --wie aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hervorgeht-- eine natürliche Person durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Der Kläger gehört nicht mehr zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis, seitdem seine Bestellung als Steuerberater bestandskräftig widerrufen worden ist. Die von ihm persönlich eingelegte Revision ist daher unwirksam (BFH-Beschluß vom 21. April 1997 VIII R 26/97, BFH/NV 1997, 797). Daran, daß dem Kläger derzeit die Postulationsfähigkeit fehlt, vermag auch eine etwaige Klage auf Wiederaufnahme des berufsrechtlichen Verfahrens nichts zu ändern. Einer Wiederaufnahmeklage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 134 Anm. 1).

Darüber hinaus ist die Revision unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Verfahrensmängel schlüssig dargelegt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850).

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