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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: II R 13/03
Rechtsgebiete: FGO, ErbStG
Vorschriften:
FGO § 126a | |
ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 | |
ErbStG § 13a |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Erwägungen, die zur Unbegründetheit der Revision geführt haben, waren dem Gerichtsbescheid zu entnehmen. Die dem Gerichtsbescheid zugrunde liegende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bereits in dem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 II R 34/03 (BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797) vertreten worden.
Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1978 1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117).
Ende der Entscheidung
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