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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: II R 14/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 175
AO 1977 § 175 Abs. 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft I und an der Erbengemeinschaft II beteiligt.

Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1994 im Jahr 1996 ein. Die Erklärung umfasste auch die auf den Kläger entfallenden Anteile an den vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern und den Schulden der Erbengemeinschaften. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese erklärungsgemäß und veranlagte mit Bescheid vom 12. Februar 1997 die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 neu; der Bescheid erging im Hinblick auf Steuerschulden vorläufig.

Die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1995 gaben die Kläger ebenfalls im Jahr 1996 ab. Anfang 1997 ergänzten sie die Steuererklärung um die auf den Kläger entfallenden Anteile an den vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern und den Schulden der Erbengemeinschaften. Das FA berücksichtigte diese wiederum erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 21. Februar 1997 die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 für 1995 und 1996 fest (Hauptveranlagung); auch dieser Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Steuerschulden.

Die mit Bescheiden vom 12. Februar 2001 und 20. März 2001 zunächst für die Erbengemeinschaft II durchgeführten gesonderten Feststellungen des Vermögens auf den 1. Januar 1994 und 1995 hob das FA im Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 mit der Begründung auf, zum Zeitpunkt des Ergehens der Feststellungen sei bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen.

Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärungen für die Erbengemeinschaft I stellte das FA deren vermögensteuerpflichtige Wirtschaftsgüter und Schulden auf den 1. Januar 1994 und 1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert fest. Der Bescheid enthielt jeweils --ebenso wie der auf Einspruch hin ergangene Änderungsbescheid vom 20. März 2001-- den Zusatz, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte.

Mit Schreiben vom 25. April 2001 beantragten die Kläger, die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1994 und 1995 gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern. Da das FA es unterlassen habe, gesonderte Feststellungen innerhalb der Festsetzungsfrist zu erlassen, dürften die Vermögens- und Schuldenanteile an den Erbengemeinschaften bei der Festsetzung der Vermögensteuer für 1994 und 1995 nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der Begründung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, lehnte das FA mit Bescheid vom 26. September 2001 den Antrag ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA dem Klageantrag gemäß zur Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1994 (Bescheid vom 12. Februar 1997) und 1995 (Bescheid vom 21. Februar 1997) zu verpflichten.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), aus § 175 Abs. 1 AO 1977 folge keine Verpflichtung zur Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1994 und 1995, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Das FG hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Änderung der Vermögensteuerfestsetzung für 1994 und 1995 aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 abgelehnt. Da sowohl die Frist für die Festsetzung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 und 1995 (Folgebescheide) als auch die Frist für die gesonderte Feststellung des Vermögens und der Schulden der Erbengemeinschaften auf den 1. Januar 1994 und 1995 (Grundlagenbescheide) abgelaufen ist, können die Vermögensteuerbescheide vom 12. Februar 1997 und vom 21. Februar 1997 in rechtmäßiger Weise nicht mehr geändert werden; ein gleichwohl ergehender Bescheid wäre rechtswidrig. Ein Anspruch auf Erlass eines solchen rechtswidrigen Folgebescheids besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1999 III R 57/98, BFH/NV 2000, 543, m.w.N.). Im Übrigen kommt den Bescheiden über die gesonderte Feststellung die ihnen von den Klägern beigelegte Bindungswirkung ("negativer Feststellungsbescheid", vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 X R 27/90, BFHE 171, 486, BStBl II 1993, 820) nicht zu (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 24/05, juris: StRE200610291).

Das FG hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 kein Anspruch der Kläger auf Änderung der Festsetzung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 und 1995 folgt, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliegt.

Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die Entscheidung in der Rechtssache II R 13/05 vom heutigen Tage.

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